Volltext: Abschreibungen, Rückstellungen, privilegierte Warenreserven nach liechtensteinischem Recht

Rückstellungen - Eventualverpflichtungen 
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Wann ist eine Rückstellung zu bilden, wann ist eine Eventualver- 
pflichtung unter dem Bilanzstrich einzustellen? 
Eventualverpflichtungen sind auch dann aufzuführen, wenn die 
garantierende Gesellschaft sich rückversichert, d.h. selbst dafür ent- 
sprechende Garantien erhalten hat. 
Sobald der Bilanzierende erkennt, dass aus einer Eventualver- 
oflichtung eine Schuld entsteht, muss er für diese erkennbar gewor- 
dene Verbindlichkeit oder Vermögenseinbusse eine Rückstellung 
bilden. Durch das Erkennen des approximativen Ausmasses und der 
Fälligkeit wird die Eventualverbindlichkeit zur bilanzpflichtigen 
Schuld oder Rückstellung‘. 
Das jeweilige Verlustrisiko ist im Einzelfall zu beurteilen, wobei 
grundsätzlich die Situation des Bilanzstichtags massgebend ist, es 
sei denn, dass nach dem Bilanzstichtag Verluste bekannt geworden 
sind, die auf Ursachen zurückzuführen sind, die vor dem Bilanz- 
stichtag eingetreten sind'® (siehe auch entsprechende Ausführungen 
in Kapitel 2.2.6.). 
Nach dem Revisionshandbuch der Schweiz sind für die Berechnung 
des Rückstellungsbedarfs folgende Regeln zu beachten: 
Bei Solidarbürgschaften und Solidarschulden ist bei Gefährdung 
des Hauptschuldners in der Regel der ganze Betrag zurückzustellen, 
da dieser bei Konkurs oder Nachlass voll geltend gemacht werden 
kann (der Wert der Ersatzforderung kann unter Umständen berück- 
sichtigt werden); 
101 Revisionshandbuch der Schweiz, 1979, Teil 2.2., Seite 133 
102 Anmerkung des Autors: Am häufigsten werden Patronatserklärungen von 
Muttergesellschaften gegenüber den Kreditgebern von Tochtergesellschaften zum 
Zwecke der Sicherung des gewährten Kredites abgegeben, wobei der Inhalt von 
losen, unverbindlichen Zusagen bis zu garantieähnlichen Verpflichtungen reichen 
kann.
	        

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