Rückstellungen - Eventualverpflichtungen
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Wann ist eine Rückstellung zu bilden, wann ist eine Eventualver-
pflichtung unter dem Bilanzstrich einzustellen?
Eventualverpflichtungen sind auch dann aufzuführen, wenn die
garantierende Gesellschaft sich rückversichert, d.h. selbst dafür ent-
sprechende Garantien erhalten hat.
Sobald der Bilanzierende erkennt, dass aus einer Eventualver-
oflichtung eine Schuld entsteht, muss er für diese erkennbar gewor-
dene Verbindlichkeit oder Vermögenseinbusse eine Rückstellung
bilden. Durch das Erkennen des approximativen Ausmasses und der
Fälligkeit wird die Eventualverbindlichkeit zur bilanzpflichtigen
Schuld oder Rückstellung‘.
Das jeweilige Verlustrisiko ist im Einzelfall zu beurteilen, wobei
grundsätzlich die Situation des Bilanzstichtags massgebend ist, es
sei denn, dass nach dem Bilanzstichtag Verluste bekannt geworden
sind, die auf Ursachen zurückzuführen sind, die vor dem Bilanz-
stichtag eingetreten sind'® (siehe auch entsprechende Ausführungen
in Kapitel 2.2.6.).
Nach dem Revisionshandbuch der Schweiz sind für die Berechnung
des Rückstellungsbedarfs folgende Regeln zu beachten:
Bei Solidarbürgschaften und Solidarschulden ist bei Gefährdung
des Hauptschuldners in der Regel der ganze Betrag zurückzustellen,
da dieser bei Konkurs oder Nachlass voll geltend gemacht werden
kann (der Wert der Ersatzforderung kann unter Umständen berück-
sichtigt werden);
101 Revisionshandbuch der Schweiz, 1979, Teil 2.2., Seite 133
102 Anmerkung des Autors: Am häufigsten werden Patronatserklärungen von
Muttergesellschaften gegenüber den Kreditgebern von Tochtergesellschaften zum
Zwecke der Sicherung des gewährten Kredites abgegeben, wobei der Inhalt von
losen, unverbindlichen Zusagen bis zu garantieähnlichen Verpflichtungen reichen
kann.