Volltext: Abschreibungen, Rückstellungen, privilegierte Warenreserven nach liechtensteinischem Recht

Rückstellungen - Eventualverpflichtungen 
Seite 8] 
2.2.6. Berücksichtigung von Eventualverpflichtungen 
{n Art. 1059 PGR wird im Zusammenhang mit Eventualverpflichtun- 
gen von stummen Verpflichtungen gesprochen. 
a) Aufzählung 
Die nachfolgend aufgeführten Tatbestände sind als stumme 
Verpflichtungen im Sinne von Art. 1059 PGR unter dem Strich oder 
aber in einer Beilage zur Bilanz aufzuführen” 
b 
Bürgschaften 
Pfandbestellungen zu Gunsten Dritter” 
Garantieverpflichtungen zu Gunsten eines Dritten” etc 
Dem Vorsichtsprinzip” sowie dem Grundsatz der Bilanzklarheit 
sowie Bilanzwahrheit folgend, ist es im Einzelfall jedoch sicherlich 
zweckmässig, die nachstehenden Vorgänge*® als zusätzliche Infor- 
mation, jedoch nicht vermischt mit den stummen Verpflichtungen. 
aufzuführen: 
4 
I 
Pfandbestellungen und Kautionen für eigene Kredite oder Verträge 
Gewährleistungsgarantien für eigene Produkte und Leistungen 
schwebende Geschäfte 
ausstehender Rechnungsbetrag für bestellte, jedoch noch nicht 
gelieferte Anlagen 
934 nicht abschliessende Aufzählung, entnommen dem Revisionshandbuch der Schweiz, 
Auflage 1979, Teil 2.2., Seite 131 
95 z.B. Grundpfand, Faustpfand sowie Verpfändung von Wertschriften 
96 Dividendengarantie der Muttergesellschaft gegenüber Drittaktionären einer Tochter- 
gesellschaft, Regressverbindlichkeiten aus Wechselindossamenten, Verpflichtungen 
aus Patronatserklärungen etc. 
97 siehe hiezu auch H.W. Gassner, Rechnungslegung in Liechtenstein, 1989, Seite 104ff 
98 entnommen dem Revisionshandbuch der Schweiz, 1979, Teil 2.2., Seite 130ff
	        

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