Volltext: Abschreibungen, Rückstellungen, privilegierte Warenreserven nach liechtensteinischem Recht

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Rückstellungen - Arten / Rangrücktritt 
q) Rückstellungsbedarf bei Rangrücktritt 
Die Benachrichtigung des Richters bei Überschuldung” kann 
»ekanntlich durch eine sogenannte «Rangrücktrittserklärung» (auch 
Nachgangserklärung, Subordinationserklärung, Abstandserklärung 
der bedingter Schulderlass genannt) vermieden werden”. Bei einer 
solchen Rangrücktrittserklärung ergibt sich automatisch ein 
Rückstellungsbedarf und zwar in Höhe des Überschuldungsbetra- 
ges”, für welchen der Rangrücktritt erklärt wurde. Dabei darf dieser 
Rückstellungsbetrag die Höhe des in der Rangrücktrittserklärung 
anthaltenen Betrages nicht übersteigen. Solange die Gesellschaft 
jedoch nicht überschuldet ist, besteht rein theoretisch kein 
Rückstellungsbedarf.® 
in der Praxis der liechtensteinischen Steuerverwaltung wird diese 
Art von Rückstellung grundsätzlich nicht zugelassen. Bei Nachweis 
siner unmittelbaren Verlustgefahr kann jedoch sicherlich auch hier 
im Gespräch mit der Steuerverwaltung eine geeignete Lösung 
gesucht werden. Wichtig ist dabei einfach, dass nicht bloss versucht 
wird, über diese Rückstellung eine Vorverlagerung von Aufwand- 
vosten eines kommenden Geschäftsjahres zu bewerkstelligen. 
Diese Zusammenstellung erhebt keinen Anspruch auf Vollständig- 
keit. Um unangenehme Überraschungen zu vermeiden, sollte vor 
der Verbuchung einer entsprechenden Rückstellung immer zuerst 
mit der Liechtensteinischen Steuerverwaltung Kontakt aufgenom- 
men werden. Die Praxis hat es schon mehrfach gezeigt, dass eine 
persönliche Aussprache mit den zuständigen Steuerbeamten mehr 
bringt, als umfangreiche Korrespondenz oder gar einen Rechtsstreit 
zu führen. 
30 siehe hiezu Art. 209 PGR 
31 siehe heizu auch Band 1 der Schriftenreihe Juricon von K.H. Ospelt, Aufgaben von 
Verwaltung und Kontrollstelle bei Kapitalverlust und Überschuldung nach liechten- 
steinischem Personen- und Gesellschaftsrecht im Vergleich zum schweizerischen 
Aktienrecht, Vaduz 1985 
92 ermittelt zu Fortführungswerten 
93 Revisionshandbuch der Schweiz, Auflage 1979, Teil 2.2., Seite 112
	        

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