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Rückstellungen - Arten / Rangrücktritt
q) Rückstellungsbedarf bei Rangrücktritt
Die Benachrichtigung des Richters bei Überschuldung” kann
»ekanntlich durch eine sogenannte «Rangrücktrittserklärung» (auch
Nachgangserklärung, Subordinationserklärung, Abstandserklärung
der bedingter Schulderlass genannt) vermieden werden”. Bei einer
solchen Rangrücktrittserklärung ergibt sich automatisch ein
Rückstellungsbedarf und zwar in Höhe des Überschuldungsbetra-
ges”, für welchen der Rangrücktritt erklärt wurde. Dabei darf dieser
Rückstellungsbetrag die Höhe des in der Rangrücktrittserklärung
anthaltenen Betrages nicht übersteigen. Solange die Gesellschaft
jedoch nicht überschuldet ist, besteht rein theoretisch kein
Rückstellungsbedarf.®
in der Praxis der liechtensteinischen Steuerverwaltung wird diese
Art von Rückstellung grundsätzlich nicht zugelassen. Bei Nachweis
siner unmittelbaren Verlustgefahr kann jedoch sicherlich auch hier
im Gespräch mit der Steuerverwaltung eine geeignete Lösung
gesucht werden. Wichtig ist dabei einfach, dass nicht bloss versucht
wird, über diese Rückstellung eine Vorverlagerung von Aufwand-
vosten eines kommenden Geschäftsjahres zu bewerkstelligen.
Diese Zusammenstellung erhebt keinen Anspruch auf Vollständig-
keit. Um unangenehme Überraschungen zu vermeiden, sollte vor
der Verbuchung einer entsprechenden Rückstellung immer zuerst
mit der Liechtensteinischen Steuerverwaltung Kontakt aufgenom-
men werden. Die Praxis hat es schon mehrfach gezeigt, dass eine
persönliche Aussprache mit den zuständigen Steuerbeamten mehr
bringt, als umfangreiche Korrespondenz oder gar einen Rechtsstreit
zu führen.
30 siehe hiezu Art. 209 PGR
31 siehe heizu auch Band 1 der Schriftenreihe Juricon von K.H. Ospelt, Aufgaben von
Verwaltung und Kontrollstelle bei Kapitalverlust und Überschuldung nach liechten-
steinischem Personen- und Gesellschaftsrecht im Vergleich zum schweizerischen
Aktienrecht, Vaduz 1985
92 ermittelt zu Fortführungswerten
93 Revisionshandbuch der Schweiz, Auflage 1979, Teil 2.2., Seite 112