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Rückstellungen - Arten / Abnahmeverpflichtungen
Die liechtensteinische Steuerverwaltung anerkennt auch diese Art
von Rückstellung grundsätzlich nicht. Aufgrund der hier zitierten
sowie der bereits zu dieser Thematik z.B. in der Schweiz ergange-
nen Rechtssprechung darf jedoch davon ausgegangen werden, dass
auch hier eine rechtliche Durchsetzung zumindest nicht unmöglich
ist. Allein schon aufgrund der Bilanzvorsicht scheint es mir jedoch
mehr als nur geboten zu sein, jede unmittelbar aus einer
Garantieverpflichtung drohende Verlustgefahr über eine entspre-
chende Rückstellung abzudecken, sofern dafür keine Versiche-
rungsdeckung vorhanden ist.
Garantieverpflichtungen sind als solche nicht bilanzpflichtig; dage-
gen sind auch hier Rückstellungen vorzunehmen, sobald erkennba-
re Risiken für eine Inanspruchnahme bestehen. Zu dieser Thematik
wurden in Liechtenstein bisher keine Entscheidungen veröffent-
licht. Obwohl verschiedene Urteile, Beschlüsse etc. in den vergan-
genen Jahren nicht der Öffentlichkeit zugänglich gemacht wurden,
darf davon ausgegangen werden, dass die Durchsetzung dieses
Anspruchs auf dem Rechtswege vermutlich zu einem positiven
Urteilsspruch führen dürfte.
p) Rückstellung für Abnahmeverpflichtungen
Art. 1059 PGR bestimmt, dass stumme Verpflichtungen, wie Ver-
mögenseinbussen, die sich aus der späteren Erfüllung von Abnahme
und Lieferungsverpflichtungen ergeben könnten, zusammen mit
Bürgschaften und speziellen Pfandbestellungen zugunsten einzelner
Gläubiger in einer Beilage zur Bilanz oder bei den einzelnen
Bilanzpositionen in der Textspalte in je einer Gesamtsumme aufge-
führt werden sollen.