Volltext: Abschreibungen, Rückstellungen, privilegierte Warenreserven nach liechtensteinischem Recht

Rückstellungen - Arten / Garantien 
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Garantierückstellung 
Seite 77 
Das Wort Garantie lässt sich von dem französischen Wort «garant» 
= Gewährsmann ableiten. Jeder Hersteller eines bestimmten 
Produktes unterliegt der sogenannten Gewährleistungspflicht, egal 
ob diese explizit gesetzlich geregelt ist oder bloss in Form einer rein 
moralischen Verpflichtung besteht. Durch einen Garantievertrag 
verpflichtet sich nun der Hersteller über diese Gewährleistungs- 
pflicht hinaus für einen bestimmten Erfolg oder das Vorhandensein 
bestimmter Eigenschaften einer verkauften Ware einzustehen. Eine 
Garantie verpflichtet zum Schadenersatz, ohne Rücksicht darauf, ob 
den, der sie übernimmt, ein Verschulden trifft oder nicht. Die 
Garantieerklärung wird in den meisten Fällen für einen Zeitraum 
von einem Jahr ab Kaufdatum erteilt. 
Garantieleistungen müssen zum Schutze des Rufes bzw. der Pro- 
dukte eines Unternehmens bzw. zur Erhaltung guter Kundenbezie- 
hungen 1.d.R. ohne jede rechtliche Verpflichtung erbracht werden. 
Garantie-Ansprüche können auch versichert werden. Ist dies der 
Fall, so darf für die durch diese Versicherung gedeckten Garantie- 
ansprüche keine Rückstellung mehr gebildet werden. Andernfalls 
muss im Rahmen der Bilanzvorsicht eine entsprechende Rückstel- 
lung gebildet werden. 
Einem Entscheid des zürcherischen Verwaltungsrichtes kann ent- 
nommen werden, dass z.B. die Praxis für das Baugewerbe eine pau- 
schal geschätzte Bruttogarantierückstellung in Höhe von 2% des 
Umsatzes der zwei dem Bilanzstichtag vorangegangenen 
Geschäftsjahre zulässt. Wird jedoch eine diese Pauschale überstei- 
gende Garantierückstellung beansprucht, so muss diese nach dem 
Prinzip der Einzelangabe in ihrer gesamten Höhe vollständig spezi- 
fiziert und nachgewiesen werden? 
89 Steuer Revue Nr. 6, 47. Jahrgang, Seite 269ff
	        

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