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Rückstellungen - Arten / Währungs- und Transferrisiken
In entsprechender Weise ist einer eingetretenen Werterhöhung einer
fremden Währung Rechnung zu tragen, wenn es sich um nach mehr
als Jahresfrist kündbare oder fällige Verpflichtungen des Bilanz-
pflichtigen handelt.
Die Regierung ist ermächtigt, abweichende Bestimmungen zu erlas-
sen, soweit besondere Verhältnisse es rechtfertigen.»
Währungsrisiken sowie Risiken für den Transfer von Kapital und
Ertrag sollten demnach grundsätzlich durch eine entsprechende
Rückstellung abgedeckt werden.
Die Praxis der liechtensteinischen Steuerverwaltung geht diesbe-
züglich in die entgegengesetzte Richtung. So wird die Bildung der-
artiger Rückstellungen grundsätzlich einmal nicht akzeptiert. Auch
hier gilt jedoch, dass Rückstellungen immer dann zulässig sind,
wenn eine unmittelbare Verlustgefahr nachgewiesen werden kann
und damit nicht bloss eine Vorverlagerung von Aufwandposten des
kommenden Geschäftsjahres verfolgt wird. Bis zum heutigen Tage
liegt auch diesbezüglich keine anderstlautende Rechtssprechung
vor, so dass die Geltendmachung derartiger Rückstellungen entwe-
der im Rahmen eines persönlichen Gesprächs mit der Liechtenstei-
nischen Steuerverwaltung oder andernfalls auch auf dem Rechts-
wege erfolgsversprechend sein dürfte.