Rückstellungen - Arten / Währungs- und Transferrisiken
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Die liechtensteinische Steuerverwaltung lässt in der Praxis grund-
sätzlich Rückstellungen für Prozesskosten zu, sofern diese dem
Grunde nach feststehen. Die Höhe der Rückstellung bemisst sich
auch hier nach dem Grade der Verlustgefahr.
n) Rückstellung für Währungs- und Transferrisiken
Diese Art von Rückstellung wird vor allem im Zusammenhang mit
der Bewertung der Wertschriften vorgenommen. Die Wegleitung
zur Kursliste der Eidg. Steuerverwaltung sieht vor, dass bei auslän-
dischen Wertschriften vom letztbezahlten Tageskurs ausgegangen
werden kann. Dabei dürfen jedoch die Bewertungsvorschriften von
Art. 1055 PGR nicht verletzt werden:
«Andere als auf die Bilanzwährung lautende und innerhalb
Jahresfrist rückzahlbare Wertpapiere und Forderungen, sowie
innerhalb Jahresfrist von Seiten des Gläubigers kündbare oder fäl-
lige, in fremder Währung eingegangene Verbindlichkeiten des
Bilanzpflichtigen sind höchstens beziehungsweise niedrigst zum
Durchschnittskurse, den die fremde Währung während des letzten
Monats im Inlande oder in der Schweiz oder in einem anderen von
der Regierung bestimmten Lande aufgewiesen hat, umzurechnen.
Handelt es sich um auf fremde Währung lautende und nach mehr als
Jahresfrist rückzahlbare Forderungen oder Wertpapiere, so sind auf
der fremden Währung eingetretene Wertverminderungen mindestens
in dem Umfange zu berücksichtigen, als dies bei gleichmässiger
Verteilung der Abschreibung auf die bis zum Eintritt der möglichen
Tilgung noch laufende Zeit zur Ausgleichung der Wertver-minde-
rung erforderlich ist.