Volltext: Abschreibungen, Rückstellungen, privilegierte Warenreserven nach liechtensteinischem Recht

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Rückstellungen - Arten / Prozesskosten 
Wenn die Rabattverpflichtungen auf das laufende Geschäftsjahr 
entfallen und der Höhe nach nicht genau bestimmbar sind, werden 
sie von der liechtensteinischen Steuerverwaltung anerkannt. Das 
Liechtensteinische Steuerrecht kennt im Gegensatz zu demjenigen 
der Schweiz die separate Besteuerung von Rückvergütungen und 
Rabatten auf Warenbezügen nicht. Danach gilt als Rabatt, die unab- 
hängig vom Reinertrag der Unternehmung im Detailhandel 
geschäftsplanmässig durch unmittelbaren Abzug (auch Skonti) 
gewährte Ermässigung oder durch Abgabe von Marken oder auf 
andere Weise zugesicherte teilweise Rückerstattung des Entgelts für 
Warenlieferungen. Nach Masshardt*® unterliegen Preisreduktionen, 
die im Engroshandel bzw. einzelnen Warenbezügern mit Rücksicht 
darauf eingeräumt werden, dass die bezogenen Waren zum 
Wiederverkauf oder zur gewerblichen Verarbeitung verwendet wer- 
den, auch dann nicht der Besteuerung, wenn sie als Rabatte bezeich- 
net werden und in Prozenten des Ladenpreises berechnet werden. 
n) Prozesskostenrückstellung 
Eine zuverlässige Abschätzung dieser Kosten ist oft sehr schwierig. 
Bei hängigen Verfahren ist trotzdem eine entsprechende Beurtei- 
lung notwendig, damit eine angemessene Rückstellung gebildet 
werden kann. Es empfiehlt sich, bei laufenden Prozessen im 
Rahmen der Abschlussarbeiten seinen Rechtsvertreter bezüglich der 
Höhe allfälliger Schadenersatzverpflichtungen sowie Prozess- 
kosten zu konsultieren. Führt jedoch alles zu keinem vertretbaren 
Ergebnis, so muss in all jenen Fällen, in denen ein negativer 
Ausgang des Verfahrens im Bereich des Möglichen liegt und ein 
solcher mit wesentlichen Kosten verbunden ist, eine getrennte 
Rückstellung gebildet werden. 
88 H. Masshardt, Kommentar zur direkten Bundessteuer, 2. Auflage 1985, Seite 381
	        

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