Seite 74
Rückstellungen - Arten / Prozesskosten
Wenn die Rabattverpflichtungen auf das laufende Geschäftsjahr
entfallen und der Höhe nach nicht genau bestimmbar sind, werden
sie von der liechtensteinischen Steuerverwaltung anerkannt. Das
Liechtensteinische Steuerrecht kennt im Gegensatz zu demjenigen
der Schweiz die separate Besteuerung von Rückvergütungen und
Rabatten auf Warenbezügen nicht. Danach gilt als Rabatt, die unab-
hängig vom Reinertrag der Unternehmung im Detailhandel
geschäftsplanmässig durch unmittelbaren Abzug (auch Skonti)
gewährte Ermässigung oder durch Abgabe von Marken oder auf
andere Weise zugesicherte teilweise Rückerstattung des Entgelts für
Warenlieferungen. Nach Masshardt*® unterliegen Preisreduktionen,
die im Engroshandel bzw. einzelnen Warenbezügern mit Rücksicht
darauf eingeräumt werden, dass die bezogenen Waren zum
Wiederverkauf oder zur gewerblichen Verarbeitung verwendet wer-
den, auch dann nicht der Besteuerung, wenn sie als Rabatte bezeich-
net werden und in Prozenten des Ladenpreises berechnet werden.
n) Prozesskostenrückstellung
Eine zuverlässige Abschätzung dieser Kosten ist oft sehr schwierig.
Bei hängigen Verfahren ist trotzdem eine entsprechende Beurtei-
lung notwendig, damit eine angemessene Rückstellung gebildet
werden kann. Es empfiehlt sich, bei laufenden Prozessen im
Rahmen der Abschlussarbeiten seinen Rechtsvertreter bezüglich der
Höhe allfälliger Schadenersatzverpflichtungen sowie Prozess-
kosten zu konsultieren. Führt jedoch alles zu keinem vertretbaren
Ergebnis, so muss in all jenen Fällen, in denen ein negativer
Ausgang des Verfahrens im Bereich des Möglichen liegt und ein
solcher mit wesentlichen Kosten verbunden ist, eine getrennte
Rückstellung gebildet werden.
88 H. Masshardt, Kommentar zur direkten Bundessteuer, 2. Auflage 1985, Seite 381