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Rückstellungen - Arten / Abgangsentschädigungen
Die bisher der Öffentlichkeit zugänglich gemachten liechtensteini-
schen Rechtsmittelentscheidungen sprechen sich weder für noch
gegen diese ablehnende Haltung der Steuerverwaltung aus. Die
Durchsetzung einer solchen Rückstellung auf klagerechtlichem
Wege kann daher eigentlich nur begrüsst werden. Begünstigt würde
ein solches Vorgehen zudem noch durch die Tatsache, dass sich
auch die liechtensteinische Rechtssprechung in Steuerangelegen-
heiten weitgehendst nach schweizerischen Entscheidungen und ein-
schlägigen Kommentaren richtet.
h) Rückstellung für Abgangsentschädigungen
Artikel 339b des schweizerischen Obligationenrechts sieht vor, dass
ein Arbeitgeber dem mindestens 50 Jahre alten Arbeitnehmer eine
Abgangsentschädigung auszurichten hat, sofern dieser Arbeitneh-
mer zwanzig oder mehr Dienstjahre tätig war. Der Mindestbetrag
für eine solche Entschädigung darf nach dieser schweizerischen
Bestimmung die Höhe von zwei Monatslöhnen nicht unterschreiten
aber auch nicht mehr als maximal acht Löhne betragen. Nur bei
Kündigung des Arbeitnehmers ohne wichtigen Grund oder bei frist-
loser Entlassung durch den Arbeitgeber aus wichtigem Grund so-
wie dann, wenn der Arbeitgeber durch Ausrichtung dieser Entschä-
digung in eine Notlage geraten würde, kann diese herabgesetzt oder
gar weggelassen werden. —
Im Rahmen der Revision des Sechsundzwanzigsten Hauptstückes
des allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches (ABGB) wurden die
Bestimmungen zum Einzelarbeitsvertrag weitgehendst denjenigen
des Schweizer Rechts angepasst. So stimmen denn auch die vorer-
wähnten Bestimmungen der Artikel 339 lit. b und d OR mit den
Artikeln 62 und 64 ABGB überein.
81 Gesetz vom 13.12.1973, LGBI. 1974 Nr. 18, ausgegeben am 15.3.1974