Rückstellungen - Arten / Grossreparaturen
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z) Rückstellung für künftige Grossreparaturen
Diese Form von Rückstellungen wird in der Praxis der schweizeri-
schen Steuerbehörden, insbesondere im Hinblick auf
Grossreparaturen an Liegenschaften, in angemessenem Umfange
zugelassen. Masshardt” führt dazu aus, dass Liegenschaften, insbe-
sondere auch Wohnliegenschaften, erfahrungsgemäss einer steten
Abnützung ausgesetzt sind. Daraus resultierende Unterhaltsarbeiten
fallen u.U. nur in grösseren Abständen an, so z.B. die Erneuerung
von Fassaden, Serviceleistungen bei Lift und Heizungsanalge usw..
{m Zusammenhang mit derartigen Reparaturen sowie Unterhalts-
arbeiten entstehen grössere Aufwandpositionen, welchen unbestrit-
tenermassen der Charakter von Unkosten zukommt. Es erscheint
daher folgerichtig, dass hiefür auch entsprechende Rückstellungen
steuerfrei gebildet werden können.
Gemäss Cagianut/Höhn®” werden Rückstellungen für künftige
Reparaturen im allgemeinen steuerlich nicht zugelassen, ausser für
’eriodisch vorzunehmende Grossreparaturen an Liegenschaften. In
einem solchen Fall sollen Rückstellungen zugelassen werden, da
sich die Abnützung, welche den eigentlichen Grund für die
Reparatur darstellt, auf mehrere Geschäftsperioden verteilt.
In der Praxis der Liechtensteinischen Steuerverwaltung wird diese
Form von Rückstellungen grundsätzlich nicht zugelassen, denn es
gilt, dass Rückstellungen nur dann zulässig sind, wenn eine unmit-
telbare Verlustgefahr nachgewiesen werden kann und damit nicht
bloss eine Vorverlagerung von Aufwandposten der kommenden
Geschäftsjahre bewirkt wird. Diese generelle Einschränkung wird
immer dort vorgeschoben, wo eine klare Regelung auf dem Verord-
nungswege fehlt. Es erscheint daher angezeigt, dass solche
Rückstellungen in begründeten Fällen mit der Steuerverwaltung
ausdiskutiert und notfalls der Rechtsweg beschritten wird.
79 H. Masshardt, Kommentar zur direkten Bundessteuer, 2. Auflage 1985, Seite 317
30 Cagianut/Höhn, Unternehmungssteuerrecht, 2. Auflage 1989, Seite 443