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Rückstellungen - Arten / Steuerrückstellung
Die liechtensteinische Steuerverwaltung anerkennt Rückstellungen für
noch nicht bezahlte Steuern grundsätzlich nicht. In der Praxis ist dieser Stand-
Junkt jedoch nicht immer haltbar, zumal ja im Rahmen der im Herbst 1990
gescheiterten Steuergesetz-Revision sichtbar wurde, dass Gewinn- und
Kapitalsteuern als geschäftsmässig begründeten Aufwand zugelassen werden
sollten’®, egal ob bereits entrichtet oder nicht.
Auch bei genauer Auslegung der Verordnung vom 4.4.1968 betreffend
die steuerfreien Rückstellungen” müsste eine diesbezügliche Rückstellung
zigentlich zugelassen werden, da unter Ziffer I, lit. c des Artikels 1 unter ande-
rem unmissverständlich festgehalten wird, dass Rückstellungen insbesondere
dann geschäftsmässig begründet und damit zulässig sind, wenn sie den Zweck
haben, noch nicht verbuchte, aber auf das abgelaufene Geschäftsjahr entfallen-
de Aufwendungen aufzufangen. Da die in Steuerangelegenheiten bisher ergan-
gene Rechtsprechung nicht lückenlos veröffentlicht wurde, kann nicht mit
abschliessender Sicherheit gesagt werden, ob zu dieser Thematik schon Recht
gesprochen wurde. Die im Rahmen der Steuergesetz-Revision bekanntgeworde-
2e Trendwende sowie in Anlehnung an Masshardt’® kann jedoch mit grösster
Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, dass eine geschäftsmässig
begründete Steuer-Rückstellung im Zuge eines Rechtsmittelverfahrens ihre
Anerkennung finden würde, zumal damit ja nachweisbar nicht bloss die
Vorverlagerung eines Aufwandpostens eines kommenden Geschäftsjahres
sezweckt wird.
76 siehe Artikel 80, Absatz 1, lit. c der Vorlage zum Gesetz vom 27. Juni 1990 über die
Landes-‘ und Gemeindesteuern
77 LGBl. 1968 Nr. 12, ausgegeben am 11.4.1968 (siehe Anhang G)
78 H. Masshardt, Kommentar zur direkten Bundessteuer, 2. Auflage 1985, Seite 317