Rückstellungen - Arten / Steuerrückstellung
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Steuer-Rückstellungen
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Nach Art. 77, Absatz 3 gelten bezahlte Steuern im Fürstentum
Liechtenstein, mit Ausnahme der für die Inhaber oder Gesellschaf-
ter bezahlten Couponsteuern, als geschäftsmässig begründete
Unkosten. Die Vorlage zum neuen Steuergesetz, welche im Herbst
1990 vom liechtensteinischen Stimmvolk mehrheitlich abgelehnt
wurde, sah unter Art. 80, Absatz 1, lit. c, neu vor, dass die Gewinn-
und Kapitalsteuern generell gesehen geschäftsmässig begründeten
Aufwand darstellen. Im Gegensatz zu der Bestimmung von Artikel
77 Absatz 3 wollte man hier somit neu einführen, dass nicht nur
bezahlte Steuern geschäftsmässig begründeten Aufwand darstellen,
sondern auch die erst fällig werdenden, ihrem Ursprung nach
jedoch zum abgelaufenen Geschäftsjahr gehörenden Steuern
Nach Masshardt”* können Rückstellungen für Steuern, die in einem
auf die Berechnungsperiode folgenden Jahr zu entrichten sind, nicht
vom Reinertrag abgezogen werden, und zwar auch dann nicht,
wenn die Steuern aufgrund der Geschäftsergebnisse der Berech-
nungsperiode festgesetzt werden. Geschuldete Steuern für ein abge-
Jlaufenes Geschäftsjahr können dagegen steuerfrei zurückgestellt
werden.
Das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich entschied am
14.5.1991, dass die Bildung von Rückstellungen für die deutsche
Mehrwertsteuer ebenso wie für die schweizerische Warenumsatz-
steuer grundsätzlich zulässig ist; die steuerliche Anerkennung der-
artiger Rückstellungen setzt indessen voraus, dass ihre Berech-
nungsgrundlagen im Einschätzungs-, spätestens im Rekursverfah-
ren offengelegt werden”, Gleiches gilt heute selbstverständlich im
Zusammenhang mit der Mehrwertsteuer.
74 H. Masshardt, Kommentar zur direkten Bundessteuer, 2. Auflage 1985, Seite 317
75 Steuer Revue Nr. 6, 47. Jahrgang, Seite 269ff