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Rückstellungen - Arten / Wiederbeschaffungsreserven
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Wiederbeschaffungsreserven
Darunter versteht man die Bildung einer Rückstellung für künftige
Wareneinkäufe. Nach Höhn”' stellen Rückstellungen zu Lasten der
Erfolgsrechnung gebildete Passiven dar, welche im Rechnungsjahr
antstandenen Aufwand oder Verlust, dessen genaue Höhe oder
Bestand jedoch noch nicht bekannt ist, berücksichtigen.
Mit der Bildung von Wiederbeschaffungsreserven wird nicht ein im
Rechnungsjahr entstandener Aufwand zurückgestellt. Eine derarti-
ge Rückstellung ist somit steuerrechtlich unzulässig. Ferner hält
auch das Kreisschreiben der Eidgenössischen Steuerverwaltung
vom 2. Mai 1942 fest, dass Wiederbeschaffungsreserven keine
geschäftsmässig begründete Rückstellung darstellen”.
Die liechtensteinischen Steuerverwaltung hat sich hier ebenfalls
Jlieser Meinung angeschlossen.
Da Rückstellungen in erster Linie ein latentes, also ein verborgenes
Risiko, abfangen sollten, scheint.die Bildung der hier angeführten
Wiederbeschaffungsreserve nicht sehr viel Sinn zu machen. Man
sollte in diesem Zusammenhang eher auf die steuerrechtlich zuge-
lassene Möglichkeit der Bildung von privilegierten Reserven auf die
Warenlager zurückgreifen”. Stille Reserven bilden im Gegensatz zu
den Rückstellungen zwar stets Eigenkapital, eignen sich jedoch her-
vorragend für den Ausgleich von Preisschwankun-gen im
Wareneinkauf. Insbesondere bei Jahresrechnungen wo nur mehr der
aus Warengeschäften erzielte Bruttogewinn gezeigt wird, kann der
ausgewiesene Gewinn über die Bildung sowie Auflösung von im
Warenlager steckenden stillen Reserven fast uneingeschränkt mani-
puliert werden.
71 Ernst Höhn, Steuerrecht, 5. vollständig überarbeitete Auflage 1986
72 siehe auch Archiv Band 14, S. 244
73 siehe hierzu auch Kapitel 3, Seite 101ff