Volltext: Abschreibungen, Rückstellungen, privilegierte Warenreserven nach liechtensteinischem Recht

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Rückstellungen - Arten / Wiederbeschaffungsreserven 
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Wiederbeschaffungsreserven 
Darunter versteht man die Bildung einer Rückstellung für künftige 
Wareneinkäufe. Nach Höhn”' stellen Rückstellungen zu Lasten der 
Erfolgsrechnung gebildete Passiven dar, welche im Rechnungsjahr 
antstandenen Aufwand oder Verlust, dessen genaue Höhe oder 
Bestand jedoch noch nicht bekannt ist, berücksichtigen. 
Mit der Bildung von Wiederbeschaffungsreserven wird nicht ein im 
Rechnungsjahr entstandener Aufwand zurückgestellt. Eine derarti- 
ge Rückstellung ist somit steuerrechtlich unzulässig. Ferner hält 
auch das Kreisschreiben der Eidgenössischen Steuerverwaltung 
vom 2. Mai 1942 fest, dass Wiederbeschaffungsreserven keine 
geschäftsmässig begründete Rückstellung darstellen”. 
Die liechtensteinischen Steuerverwaltung hat sich hier ebenfalls 
Jlieser Meinung angeschlossen. 
Da Rückstellungen in erster Linie ein latentes, also ein verborgenes 
Risiko, abfangen sollten, scheint.die Bildung der hier angeführten 
Wiederbeschaffungsreserve nicht sehr viel Sinn zu machen. Man 
sollte in diesem Zusammenhang eher auf die steuerrechtlich zuge- 
lassene Möglichkeit der Bildung von privilegierten Reserven auf die 
Warenlager zurückgreifen”. Stille Reserven bilden im Gegensatz zu 
den Rückstellungen zwar stets Eigenkapital, eignen sich jedoch her- 
vorragend für den Ausgleich von Preisschwankun-gen im 
Wareneinkauf. Insbesondere bei Jahresrechnungen wo nur mehr der 
aus Warengeschäften erzielte Bruttogewinn gezeigt wird, kann der 
ausgewiesene Gewinn über die Bildung sowie Auflösung von im 
Warenlager steckenden stillen Reserven fast uneingeschränkt mani- 
puliert werden. 
71 Ernst Höhn, Steuerrecht, 5. vollständig überarbeitete Auflage 1986 
72 siehe auch Archiv Band 14, S. 244 
73 siehe hierzu auch Kapitel 3, Seite 101ff
	        

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