Rückstellungen - Arten / Forschung & Entwicklung Seite 65
d)
Fonds für Forschung und Entwicklung
Die Bildung von Rückstellungen für Forschungszwecke ist grund-
sätzlich nur dann zulässig, wenn tatsächlich Forschungsarbeiten
betrieben werden oder bevorstehen. Rückstellungen für blosse Ent-
wicklungskosten und dergleichen sind dagegen abzulehnen”. In der
Praxis des DBG werden Rückstellungen für künftige Forschungs-
und Entwicklungsaufträge an Dritte bis zu 10% des steuerbaren
Geschäftsertrages, insgesamt jedoch höchstens bis zu CHF 1 Mio.
als geschäftsmässig begründet anerkannt (siehe Anhang H). Höhn
erwähnt hiezu, dass es sich von der Sache her gesehen bei derarti-
gen Rückstellungen nicht um Rückstellungen im eigentlichen Sinn
handelt, sondern eher um Rücklagen, da der hiezu gebildete Auf-
wand in keinem Zusammenhang mit den Aufwendungen der abge-
schlossenen Rechnungsperiode steht?.
In Art. 78 SteG wird festgehalten, dass die Regierung - soweit es die
wirtschaftlichen Verhältnisse erfordern - eine Verordnung erlassen
kann, die die Bildung von Entwicklungs- und Forschungsfonds
näher regelt. Bis heute ist eine solche Verordnung nicht erlassen
worden. Ähnlich wie bei der Rückstellung für die Bildung von
Arbeitsbeschaffungsreserven® lässt die liechtensteinische Steuer-
verwaltung auch hier eine Rückstellung grundsätzlich nicht ohne
weiteres zu”. Es ist sicherlich ratsam, einen entsprechenden
Rückstellungsbedarf vorher mit der Steuerverwaltung abzustim-
men.
67 H. Masshardt, Kommentar zur direkten Bundessteuer, 2. Auflage 1985, Seite 322
Ernst Höhn, Steuerrecht, 5. vollständig überarbeitete Auflage 1986
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70
siehe c)
Die liechtensteinische Steuerverwaltung anerkennt Rückstellungen i.d.R. nur dann,
wenn eine unmittelbare Verlustgefahr nachgewiesen werden kann und dadurch nicht
bloss eine Vorverlagerung von Aufwandposten bezweckt wird.