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Rückstellungen - Arten / Arbeitsbeschaffungs-Reserven
In der liechtensteinischen Steuerrechtspraxis werden diese Arbeits-
beschaffungs-Reserven grundsätzlich mangels entsprechender
Regierungsverordnung nicht zugelassen“®. Es besteht also nicht eine
zrundsätzliche Ablehnung gegenüber der Bildung dieser Rückstel-
lung, sondern die fehlende gesetzliche Verankerung führt zu dieser
ablehnenden Haltung. Obwohl auch im Finanzmanagement der
Grundsatz gilt, in guten Zeiten für die Not zurückzulegen, wurde
von der Regierung bisher nie eine Verordnung erlassen, welche die
Bildung von Arbeitsbeschaffungs-Reserven steuerlich begünstigt.
Dies ist sicherlich nicht zuletzt auch darauf zurückzuführen, dass
die liechtensteinische Wirtschaft in den Jahren bis ca. 1990 einen
enormen Aufschwung miterlebte, was unter anderem bewirkte, dass
die natürliche Sensibilität punkto wirtschaftlicher Vorsorge aus dem
Gleichgewicht gebracht wurde. Spätestens seit dem Jahre 1997 soll-
ie diese Haltung — zumindest in einzelnen Branchen — jedoch eine
gewisse Veränderung erfahren haben.
Auch die Vorlage für das neue Steuergesetz, welche im Herbst 1990
vom liechtensteinischen Stimmvolk mehrheitlich abgelehnt wurde,
sah lediglich vor, dass die Regierung mit Verordnung die für den
Zweck der Bildung von Arbeitsbeschaffungsreserven notwendigen
Reserven ganz oder teilweise von der Ertragssteuer befreien kann.
Die einzige Neuerung gegenüber der alten Regelung bestand darin,
dass diese Verordnung nicht nur dann von der Regierung hätte erlas-
sen werden können, wenn es die wirtschaftlichen Verhältnisse erfor-
dern. sondern auch bei guter Wirtschaftslage.
Es ist sicherlich nur eine Frage der Zeit, bis diese veraltete
Bestimmung aus dem Jahre 1961 entsprechend angepasst werden
Muss.
56 Die liechtensteinische Steuerverwaltung anerkennt Rückstellungen i.d.R. nur dann,
wenn eine unmittelbare Verlustgefahr nachgewiesen werden kann und damit nicht
dloss eine Vorverlagerung von Aufwandposten bezweckt wird.