Volltext: Abschreibungen, Rückstellungen, privilegierte Warenreserven nach liechtensteinischem Recht

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Rückstellungen - Arten / Arbeitsbeschaffungs-Reserven 
In der liechtensteinischen Steuerrechtspraxis werden diese Arbeits- 
beschaffungs-Reserven grundsätzlich mangels entsprechender 
Regierungsverordnung nicht zugelassen“®. Es besteht also nicht eine 
zrundsätzliche Ablehnung gegenüber der Bildung dieser Rückstel- 
lung, sondern die fehlende gesetzliche Verankerung führt zu dieser 
ablehnenden Haltung. Obwohl auch im Finanzmanagement der 
Grundsatz gilt, in guten Zeiten für die Not zurückzulegen, wurde 
von der Regierung bisher nie eine Verordnung erlassen, welche die 
Bildung von Arbeitsbeschaffungs-Reserven steuerlich begünstigt. 
Dies ist sicherlich nicht zuletzt auch darauf zurückzuführen, dass 
die liechtensteinische Wirtschaft in den Jahren bis ca. 1990 einen 
enormen Aufschwung miterlebte, was unter anderem bewirkte, dass 
die natürliche Sensibilität punkto wirtschaftlicher Vorsorge aus dem 
Gleichgewicht gebracht wurde. Spätestens seit dem Jahre 1997 soll- 
ie diese Haltung — zumindest in einzelnen Branchen — jedoch eine 
gewisse Veränderung erfahren haben. 
Auch die Vorlage für das neue Steuergesetz, welche im Herbst 1990 
vom liechtensteinischen Stimmvolk mehrheitlich abgelehnt wurde, 
sah lediglich vor, dass die Regierung mit Verordnung die für den 
Zweck der Bildung von Arbeitsbeschaffungsreserven notwendigen 
Reserven ganz oder teilweise von der Ertragssteuer befreien kann. 
Die einzige Neuerung gegenüber der alten Regelung bestand darin, 
dass diese Verordnung nicht nur dann von der Regierung hätte erlas- 
sen werden können, wenn es die wirtschaftlichen Verhältnisse erfor- 
dern. sondern auch bei guter Wirtschaftslage. 
Es ist sicherlich nur eine Frage der Zeit, bis diese veraltete 
Bestimmung aus dem Jahre 1961 entsprechend angepasst werden 
Muss. 
56 Die liechtensteinische Steuerverwaltung anerkennt Rückstellungen i.d.R. nur dann, 
wenn eine unmittelbare Verlustgefahr nachgewiesen werden kann und damit nicht 
dloss eine Vorverlagerung von Aufwandposten bezweckt wird.
	        

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