Volltext: Abschreibungen, Rückstellungen, privilegierte Warenreserven nach liechtensteinischem Recht

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Rückstellungen - Arten / im allgemeinen 
Eine allgemeine Rückstellung wird also nur dann zugelassen, wenn 
damit unmittelbar drohende Verluste oder auf das abgelaufene Ge- 
schäftsjahr fallende, jedoch der Höhe nach noch unbekannte Auf- 
wendungen bzw. Entwertungen, abgefangen werden. 
Vorliegende Mängelrügen, Schadenersatzansprüche oder prozess- 
rechtliche Forderungen, die eine Haftung bzw. Leistung als konkret 
absehbar erscheinen lassen, werden grundsätzlich in der Praxis als 
Beweis für die getätigte Rückstellung zugelassen. Ferner auch wenn 
aufgrund betriehsinterner oder auch externer Einflüsse die Vermin- 
derung eines bilanzierten Aktivwertes mit Sicherheit erwartet wer- 
den muss. 
Es ist darauf zu achten, dass ein transitorischer oder auch antizipa- 
tiver Posten nicht als Rückstellung behandelt wird und umgekehrt. 
Eine Rückstellung ist immer dann zu bilden, wenn einer eingetrete- 
nen Entwertung Rechnung getragen werden muss, die der Höhe 
nach noch unbekannt ist. 
Nicht bzw. nur unter Berücksichtigung besonderer Umstände wer- 
den von der Steuerverwaltung die nachfolgenden Arten von Rück- 
stellungen bewilligt: 
für latente Steuerverpflichtungen; 
für künftige Warenkäufe; rn 
für Aufwendungen und Anschaffungen künftiger Jahre; 
für pauschale Wertberichtigungen ohne konkret eingetretene 
Verluste; 
für allgemeine Geschäfts- und Konjunkturrisiken; 
für bestrittene Schadenersatzansprüche; 
für Schäden, welche durch Versicherungen gedeckt sind.
	        

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