Rückstellungen - Arten / im allgemeinen Seite 59
Rein handelsrechtlich gesehen besteht dann eine Pflicht zur Be-
rücksichtigung zukünftiger betrieblicher Lasten in Form von Rück-
stellungen, wenn diese Lasten im abgelaufenen Geschäftsjahr ver-
ursacht wurden und in einem unmittelbaren, funktionalen Zusam-
menhang mit der Ertragsrealisierung des abgelaufenen Geschäfts-
jahres stehen.
In der Vergangenheit wurden Rückstellungen für Verpflichtungen
des Unternehmens gegenüber sich selbst steuerlich häufig nicht
anerkannt. Obwohl sich dies nun in den letzten Jahren verändert hat,
kann für solche Rückstellungen eine handelsrechtliche Passivie-
rungspflicht nur innerhalb sehr enger Grenzen gesehen werden. Der
erhebliche Zwang zur Bildung solcher Rückstellungen muss z.B.
konkretisierbar sein, d.h. die entsprechende betriebliche Massnah-
me sollte bereits beschlossen oder deren zukünftige Notwendigkeit
zumindest eindeutig absehbar sein.
2.2.5. Arten von Rückstellungen (Auswahl)
a) Rückstellungen im allgemeinen
Die Verordnung sieht unter Ziffer I. vor, dass Rückstellungen, unter
Vorbehalt der Bestimmungen dieser Verordnung nur dann steuer-
rechtlich anerkannt werden, wenn sie geschäftsmässig begründet
sind oder einer eingetretenen, wenn auch der Höhe nach vielleicht
noch unbekannten Entwertung Rechnung tragen. Ferner wird näher
erläutert, was mit «geschäftsmässiger Begründetheit» gemeint ist
und dass diese durch die Steuerverwaltung zu prüfen ist. Zuletzt
wird bestimmt, dass die Rückstellungen aufzulösen und zu versteu-
ern sind, sobald die entsprechenden Voraussetzungen dieser
Verordnung wegfallen.