Volltext: Abschreibungen, Rückstellungen, privilegierte Warenreserven nach liechtensteinischem Recht

Rückstellungen - Gründe 
Seite 57 
2.2.4. Rückstellungsgründe 
Gründe, welche zu zukünftigen Geld-, Güter- oder Leistungsabgängen 
führen, für welche Rückstellungen zu bilden sind, lassen sich wie folgt skizzie- 
ren: 
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rechtliche Verpflichtungen gegenüber Dritten, 
Verpflichtungen gegenüber Dritten ohne rechtliche Grundlage und 
Verpflichtungen des Unternehmens gegenüber sich selbst. 
a) Rechtliche Verpflichtungen gegenüber Dritten 
(= Verbindlichkeiten) 
Hierbei handelt es sich um den klassischen Grund für die Bildung 
einer Rückstellung. Diese Art der Rückstellung wird in der Praxis 
häufig auch als Verbindlichkeits-Rückstellung bezeichnet. 
Verbindlichkeiten dieser Art entstehen entweder aus Vertrag, 
Gesetz, unerlaubter Handlung oder ungerechtfertigter Bereiche- 
rung. Selbstverständlich gehören dazu auch öffentlich-rechtliche 
Verpflichtungen, welche entweder in Abgabeverpflichtungen oder 
Auflagen bestehen. 
Zu den Verbindlichkeits-Rückstellungen zählen auch die Rückstel- 
lungen für «drohende Verluste aus schwebenden Geschäften». Als 
«schwebend» werden Geschäfte bezeichnet, bei welchen beide Ver- 
tragsparteien ihre Leistungen noch nicht oder zumindest erst teil- 
weise erbracht haben. Tritt nun eine wertmässige Differenz zu La- 
sten des Bilanzierenden auf, so ist in Höhe dieser drohenden 
Verluste eine entsprechende Rückstellung zu bilden.
	        

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