Rückstellungen - Gründe Seite 57
2.24. Rückstellungsgründe
Gründe, welche zu zukünftigen Geld-, Güter- oder Leistungsabgängen
führen, für welche Rückstellungen zu bilden sind, lassen sich wie folgt skizzie-
ren:
e rechtliche Verpflichtungen gegenüber Dritten,
e Verpflichtungen gegenüber Dritten ohne rechtliche Grundlage und
e Verpflichtungen des Unternehmens gegenüber sich selbst.
a) Rechtliche Verpflichtungen gegenüber Dritten
(= Verbindlichkeiten)
Hierbei handelt es sich um den klassischen Grund für die Bildung
einer Rückstellung. Diese Art der Rückstellung wird in der Praxis
häufig auch als Verbindlichkeits-Rückstellung bezeichnet.
Verbindlichkeiten dieser Art entstehen entweder aus Vertrag,
Gesetz, unerlaubter Handlung oder ungerechtfertigter Bereiche-
rung. Selbstverständlich gehôren dazu auch offentlich-rechtliche
Verpflichtungen, welche entweder in Abgabeverpflichtungen oder
Auflagen bestehen.
Zu den Verbindlichkeits-Rückstellungen zühlen auch die Rückstel-
lungen für «drohende Verluste aus schwebenden Gescháften». Als
«schwebend» werden Gescháfte bezeichnet, bei welchen beide Ver-
tragsparteien ihre Leistungen noch nicht oder zumindest erst teil-
weise erbracht haben. Tritt nun eine wertmássige Differenz zu La-
sten des Bilanzierenden auf, so ist in Hóhe dieser drohenden
Verluste eine entsprechende Rückstellung zu bilden.