Rückstellungen - Gründe
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2.2.4. Rückstellungsgründe
Gründe, welche zu zukünftigen Geld-, Güter- oder Leistungsabgängen
führen, für welche Rückstellungen zu bilden sind, lassen sich wie folgt skizzie-
ren:
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rechtliche Verpflichtungen gegenüber Dritten,
Verpflichtungen gegenüber Dritten ohne rechtliche Grundlage und
Verpflichtungen des Unternehmens gegenüber sich selbst.
a) Rechtliche Verpflichtungen gegenüber Dritten
(= Verbindlichkeiten)
Hierbei handelt es sich um den klassischen Grund für die Bildung
einer Rückstellung. Diese Art der Rückstellung wird in der Praxis
häufig auch als Verbindlichkeits-Rückstellung bezeichnet.
Verbindlichkeiten dieser Art entstehen entweder aus Vertrag,
Gesetz, unerlaubter Handlung oder ungerechtfertigter Bereiche-
rung. Selbstverständlich gehören dazu auch öffentlich-rechtliche
Verpflichtungen, welche entweder in Abgabeverpflichtungen oder
Auflagen bestehen.
Zu den Verbindlichkeits-Rückstellungen zählen auch die Rückstel-
lungen für «drohende Verluste aus schwebenden Geschäften». Als
«schwebend» werden Geschäfte bezeichnet, bei welchen beide Ver-
tragsparteien ihre Leistungen noch nicht oder zumindest erst teil-
weise erbracht haben. Tritt nun eine wertmässige Differenz zu La-
sten des Bilanzierenden auf, so ist in Höhe dieser drohenden
Verluste eine entsprechende Rückstellung zu bilden.