Volltext: Abschreibungen, Rückstellungen, privilegierte Warenreserven nach liechtensteinischem Recht

Rückstellungen - geschäftsmässige Begründetheit 
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Für die Anerkennung von Rückstellungen für «Verpflichtungen der 
Unternehmer gegen sich selbst» sind nach Höhn/Diriwächter* folgende Bedin- 
gungen zu erfüllen: 
Der Aufwand, für welchen die Rückstellung gebildet wurde, muss 
aine unmittelbare und zwangsläufige Folge der Ertragserzielung in 
der betreffenden Rechnungsperiode sein, ohne dass er bereits zu 
ziner Ausgabe geführt hat. 
Es muss sich bei der künftigen Ausgabe um eine solche mit 
Aufwandcharakter handeln. 
Die Ausgabe darf nicht der Anschaffung von aktivierungspflichti- 
gen Vermögensobjekten dienen. 
Das künftige Ereignis, welches die Ausgabe auslöst (...), muss 
sicher oder jedenfalls mit hoher Wahrscheinlichkeit eintreten. Das 
ist nicht nur dann der Fall, wenn eine Rechtspflicht bereits besteht, 
sondern auch dann, wenn mit einer entsprechenden Rechtspflicht 
ernsthaft zu rechnen ist, ferner dann, wenn der Steuerpflichtige eine 
moralische Pflicht geltend machen kann oder wenn er glaubhaft 
macht, dass er die Ausgabe bestimmt tätigen wird. Sollte die 
Ausgabe entgegen den Erwartungen doch nicht getätigt werden, So 
kann die Steuerbehörde die erfolgswirksame Auflösung der 
Rückstellung durchsetzen. Es ist nicht notwendig, dass die Ausgabe 
unmittelbar bevorsteht. 
Sofern die vorstehenden Bedingungen erfüllt sind, ist eine 
Rückstellung auch dann zulässig, wenn die Ausgabe erst in einer ferneren 
Zukunft getätigt werden wird. Masshardt” führt aus, dass Rückstellungen nicht 
aur von Anfang an geschäftsmässig nicht begründet sein können, sondern sich 
auch erst im Laufe der Geschäftsjahre als geschäftsmässig nicht mehr begrün- 
det erweisen. 
58 E. Höhn/H.B. Diriwächter, Rückstellungen für Spätfolgen der Leistungserstellung 
im Steuerrecht; ST 1984, S. 283 
59 H. Masshardt, Kommentar zur direkten Bundessteuer, 2. Auflage 1985, Seite 316
	        

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