Rückstellungen - geschäftsmässige Begründetheit
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Für die Anerkennung von Rückstellungen für «Verpflichtungen der
Unternehmer gegen sich selbst» sind nach Höhn/Diriwächter* folgende Bedin-
gungen zu erfüllen:
Der Aufwand, für welchen die Rückstellung gebildet wurde, muss
aine unmittelbare und zwangsläufige Folge der Ertragserzielung in
der betreffenden Rechnungsperiode sein, ohne dass er bereits zu
ziner Ausgabe geführt hat.
Es muss sich bei der künftigen Ausgabe um eine solche mit
Aufwandcharakter handeln.
Die Ausgabe darf nicht der Anschaffung von aktivierungspflichti-
gen Vermögensobjekten dienen.
Das künftige Ereignis, welches die Ausgabe auslöst (...), muss
sicher oder jedenfalls mit hoher Wahrscheinlichkeit eintreten. Das
ist nicht nur dann der Fall, wenn eine Rechtspflicht bereits besteht,
sondern auch dann, wenn mit einer entsprechenden Rechtspflicht
ernsthaft zu rechnen ist, ferner dann, wenn der Steuerpflichtige eine
moralische Pflicht geltend machen kann oder wenn er glaubhaft
macht, dass er die Ausgabe bestimmt tätigen wird. Sollte die
Ausgabe entgegen den Erwartungen doch nicht getätigt werden, So
kann die Steuerbehörde die erfolgswirksame Auflösung der
Rückstellung durchsetzen. Es ist nicht notwendig, dass die Ausgabe
unmittelbar bevorsteht.
Sofern die vorstehenden Bedingungen erfüllt sind, ist eine
Rückstellung auch dann zulässig, wenn die Ausgabe erst in einer ferneren
Zukunft getätigt werden wird. Masshardt” führt aus, dass Rückstellungen nicht
aur von Anfang an geschäftsmässig nicht begründet sein können, sondern sich
auch erst im Laufe der Geschäftsjahre als geschäftsmässig nicht mehr begrün-
det erweisen.
58 E. Höhn/H.B. Diriwächter, Rückstellungen für Spätfolgen der Leistungserstellung
im Steuerrecht; ST 1984, S. 283
59 H. Masshardt, Kommentar zur direkten Bundessteuer, 2. Auflage 1985, Seite 316