Volltext: Abschreibungen, Rückstellungen, privilegierte Warenreserven nach liechtensteinischem Recht

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Abschreibungen - Deklaration in der Steuererklärung 
Wer unrichtige bzw. unvollständige Angaben über die Abschreibungen 
macht oder auf eine andere Art geschuldete Steuern vorenthält, wird nach 
Artikel 145 mit einer Strafsteuer, welche nebst der eigentlichen Nachsteuer® zu 
entrichten ist, belegt. 
Steuerpflichtige, die durch vorsätzlichen Gebrauch falscher, verfälsch- 
ter bzw. inhaltlich unwahrer Geschäftsbücher oder anderer Urkunden“ eine 
Steuerhinterziehung herbeiführen, können gemäss Artikel 146 mit Geld sowie 
auch Freiheitsstrafen belegt werden. 
Für den Tatbestand des Steuerbetruges, mit welchem wir es in Artikel 
146 zu tun haben, ist es wesentlich, dass der Täter die Unrichtigkeit der von ihm 
gebrauchten Urkunde kennt, dass er diese zum Zwecke der Täuschung verwen- 
det und dass er sie den Steuerbehörden in der Absicht vorlegt, eine Steuerhinter- 
ziehung zu begehen. 
1.4.5. Schlussfolgerung 
Somit kann festgehalten werden; dass bereits die in Artikel 144 SteG 
umschriebenen Ordnungs- und Verfahrenswidrigkeiten für den einzelnen 
Steuerpflichtigen weitreichende Folgen, wie unliebsame Rückfragen und Kon- 
trollen bei künftigen Deklarationen, haben können. Auch in Sachen Abschrei- 
bungen ist es somit ratsam, sich an die gesetzlichen Regelungen zu halten, nicht 
zuletzt auch deshalb, weil man sich sonst u.U-—ein-später einmal benötigtes 
Entgegenkommen der Steuerverwaltung verwirken würde. 
43 siehe hierzu auch Artikel 21 SteG 
44 Als Urkunden gelten allgemein Schriften, die bestimmt oder geeignet sind, eine 
Tatsache von rechtlicher Bedeutung zu beweisen. Steuerrechtlich gesehen kommen 
nebst den aufgeführten Geschäftsbüchern auch Bilanzen, Erfolgsrechnungen sowie 
andere Bescheinigungen Dritter in Betracht.
	        

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