Volltext: Abschreibungen, Rückstellungen, privilegierte Warenreserven nach liechtensteinischem Recht

Abschreibungen - Steuerschätzwert / Wertzerlegung 
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Nun gibt es jedoch auch Vermögenswerte, deren Abschreibungspoten- 
tial nicht in Prozenten des Anschaffungs- oder Buchwertes vorgegeben ist, son- 
dern in Jahresraten. So müssen z.B. aktivierte Organisations- oder Gründungs- 
kosten innerhalb von maximal fünf Jahren gleichmässig abgeschrieben werden. 
Auch für Sesselbahnen und Skilifte gibt es keine liechtensteinische Verordnung 
mit Abschreibungsvorgaben. Die Liechtensteinische Steuerverwaltung stellt 
hier jedoch in der Beurteilung weitgehendst auf die schweizerische Praxis der 
Direkten Bundessteuer ab. Diesbezüglich gibt es von der Eidgenössischen 
Steuerverwaltung auch ein Merkblatt mit den entsprechenden Vorschriften. Eine 
Abschrift dieses Merkblattes finden Sie in Anhang C. 
1.2.7. 
Einhaltung des Steuerschätzwertes von Liegenschaften als tiefster 
Buchwert 
Artikel 4, Absatz 2 bestimmt, dass bei denjenigen Liegenschaften, die 
mit 2%, 3% oder 5% abgeschrieben werden können, nicht unter den Steuer- 
schätzwert abgeschrieben werden darf. Dieser Wert bildet also in jedem Fall die 
unterste Grenze eines zu bilanzierenden Buchwertes, 
1.2.8. Klare Trennung zwischen Geschäfts- und Privatvermögen 
(=Wertzerlegung) 
Gemäss Artikel 4 Absatz 3 können im weiteren bei Gebäuden, die mit 
2%, 3% oder 5% abgeschrieben werden können, jedoch nur teilweise der 
Geschäftstätigkeit des Steuerpflichtigen dienen (z.B. ein Mehrfamilienhaus in 
welchem unten die Büros und oben Wohnungen sind), nur die auf den geschäft- 
lich genutzten Teil des Gebäudes gemachten Abschreibungen geltend gemacht 
werden. Der Steuerpflichtige hat sich hier also die Mühe zu nehmen, von 
Anfang an private Vermögensteile aus dem Geschäftsvermögen entsprechend 
auszuscheiden bzw. die geschäftlichen Werte aus dem privaten Besitz. Bei 
Liegenschaften, die sowohl privat als auch geschäftlich genutzt werden, bietet 
die entsprechende Zuteilung (=Wertzerlegung) besondere Schwierigkeiten. Eine 
solche Wertzerlegung ist grundsätzlich immer dann vorzunehmen, wenn sie nur 
teilweise der selbständigen Erwerbstätigkeit dient.
	        

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