Abschreibungen - Steuerschätzwert / Wertzerlegung
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Nun gibt es jedoch auch Vermögenswerte, deren Abschreibungspoten-
tial nicht in Prozenten des Anschaffungs- oder Buchwertes vorgegeben ist, son-
dern in Jahresraten. So müssen z.B. aktivierte Organisations- oder Gründungs-
kosten innerhalb von maximal fünf Jahren gleichmässig abgeschrieben werden.
Auch für Sesselbahnen und Skilifte gibt es keine liechtensteinische Verordnung
mit Abschreibungsvorgaben. Die Liechtensteinische Steuerverwaltung stellt
hier jedoch in der Beurteilung weitgehendst auf die schweizerische Praxis der
Direkten Bundessteuer ab. Diesbezüglich gibt es von der Eidgenössischen
Steuerverwaltung auch ein Merkblatt mit den entsprechenden Vorschriften. Eine
Abschrift dieses Merkblattes finden Sie in Anhang C.
1.2.7.
Einhaltung des Steuerschätzwertes von Liegenschaften als tiefster
Buchwert
Artikel 4, Absatz 2 bestimmt, dass bei denjenigen Liegenschaften, die
mit 2%, 3% oder 5% abgeschrieben werden können, nicht unter den Steuer-
schätzwert abgeschrieben werden darf. Dieser Wert bildet also in jedem Fall die
unterste Grenze eines zu bilanzierenden Buchwertes,
1.2.8. Klare Trennung zwischen Geschäfts- und Privatvermögen
(=Wertzerlegung)
Gemäss Artikel 4 Absatz 3 können im weiteren bei Gebäuden, die mit
2%, 3% oder 5% abgeschrieben werden können, jedoch nur teilweise der
Geschäftstätigkeit des Steuerpflichtigen dienen (z.B. ein Mehrfamilienhaus in
welchem unten die Büros und oben Wohnungen sind), nur die auf den geschäft-
lich genutzten Teil des Gebäudes gemachten Abschreibungen geltend gemacht
werden. Der Steuerpflichtige hat sich hier also die Mühe zu nehmen, von
Anfang an private Vermögensteile aus dem Geschäftsvermögen entsprechend
auszuscheiden bzw. die geschäftlichen Werte aus dem privaten Besitz. Bei
Liegenschaften, die sowohl privat als auch geschäftlich genutzt werden, bietet
die entsprechende Zuteilung (=Wertzerlegung) besondere Schwierigkeiten. Eine
solche Wertzerlegung ist grundsätzlich immer dann vorzunehmen, wenn sie nur
teilweise der selbständigen Erwerbstätigkeit dient.