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1.2.3.
Abschreibungen - Nachweis/Buchführung/Erhöhung
Nachweispflicht / Buchführung
Artikel 1, Absatz 3 schreibt im weiteren vor, dass die Abschreibungen
durch eine geordnete Buchhaltung und vollständige Inventare nachzuweisen
sind. Ferner dürfen Abschreibungen nur auf diejenigen Vermögensgegenstände
vorgenommen werden, welche auch in der Buchhaltung aufgeführt sind. Von
einer geordneten Buchhaltung spricht man in diesem Zusammenhang dann,
wenn sämtliche Anlagewerte, für welche Abschreibungen geltend gemacht wer-
den, auch wertmässig in der Bilanz aufgeführt sind. Je nach Anlagegut umfasst
eine geordnete Buchhaltung auch eine entsprechende Abschreibungstabelle‘?.
Der Gesetzgeber spricht in diesem Zusammenhang von einem vollständigen
Inventar. Dieses Instrumentarium ist insbesondere dann sehr nützlich, wenn
Mehrabschreibungen oder unberücksichtigte Vorjahresabschreibungen‘® geltend
gemacht werden möchten.
1.2.4. Zulassung höherer Abschreibungen
Artikel 2 bestimmt im weiteren, dass die in Artikel 4 aufgeführten
Abschreibungssätze sogenannte Normalsätze darstellen, d.h. diese Sätze tragen
der üblicherweise eingetretenen Wertverminderung vollkommen Rechnung. Die
Geltendmachung von darüber hinausgehenden Abschreibungen ist jedoch nur
dann zulässig, wenn seitens des Steuerpflichtigen der Nachweis erbracht wird,
dass die im abgelaufenen Geschäftsjahr auf einem bestimmten Teil des
Geschäftsvermögens eingetretene Wertverminderung höher war. Die Berechti-
gung für eine solche Mehrabschreibung liegt dann vor, wenn z.B. die
Lebensdauer'*eines Anlagegutes zum Zeitpunkt der Anschaffung mit 10 Jahren
angenommen wird, der Verschleiss infolge Überbeanspruchung über die Jahre
jedoch dazu führt, dass die Maschine voraussichtlich bereits nach 6 Jahren
durch eine Neue ersetzt werden muss. Der Gesetzgeber hat zwar einer solchen
Mehrbeanspruchung durch einen entsprechend höheren Abschreibungssatz
weitgehendst Rechnung getragen (Art. 4, Buchstaben a und i der Verordnung).
jedoch können darüberhinausgehende Wertverminderungen trotzdem bean-
sprucht werden, Der Steuerpflichtige muss diesbezüglich jedoch gegenüber den
Steuerbehörden jederzeit den entsprechenden Nachweis erbringen können.
12 Beispiel siehe ANHANG A
13 z.B. Abschreibungen, welche in den letzten 3 zurückliegenden Jahren wegen schlech-
ter Ertragslage nicht mit entsprechenden Gewinnen verrechnet werden konnten.
14 Zeitdauer vom Produktionsbeginn bis zum Ersatz der Maschine.