Abschreibungen - Methoden
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Masshardt' unterteilt die geschäftsmässig nicht begründeten Abschrei-
bungen in zwei Kategorien:
Abschreibungen die nicht dazu dienen, den Minderwert eines
Bilanzobjektes gegenüber dem Buchwert auszugleichen sowie
Abschreibungen die über die allgemein anerkannten Ansätze hin-
ausgehen, ohne dass Gründe für eine zusätzliche ausserordentliche
Abschreibung vorliegen.
Die steuerliche anerkannten Abschreibungen tragen daher einerseits
der tatsächlich eingetretenen Wertverminderung Rechnung, können jedoch auch
eine darüberhinausgehende Mehrabschreibung beinhalten, die jedoch geschäfts-
mässig belegbar sein muss (z.B. andauernde Überbeanspruchung einer
Produktionsmaschine)''. Die Steuerbehörden sind diesbezüglich befugt, vom
Steuerpflichtigen jederzeit die entsprechenden Nachweise zu verlangen.
..2.2. Abschreibungsmethoden
In Artikel 1, Absatz 2 dieser Verordnung wird bestimmt, dass die ent-
sprechenden Abschreibungen direkt oder indirekt vorgenommen werden kön-
nen. Von direkten Abschreibungen spricht man dann, wenn die entsprechende
Wertverminderung direkt durch Herabsetzung des Vermögenswertes selbst in
der Bilanz vorgenommen wurde,
Hat man jedoch in der Bilanz in Höhe der vorgenommenen Abschrei-
bung ein sogenanntes Minus-Aktiv bzw. Wertberichtigungs-Konto (z.B.
Amortisations-, Erneuerungs- oder Tilgungsfonds) gebildet, so spricht man von
einer indirekten Abschreibung. Dieses Wertberichtigungskonto wird i.d.R. mit
einem Minus Saldo direkt unterhalb des Vermögenswertes unter den Aktiven
eingestellt. Das Aufführen unter den Passiven ist selbstverständlich auch mög-
lich, jedoch aus Gründen der Übersicht nicht zu empfehlen.
10 Heinz Masshardt, Kommentar zur Direkten Bundessteuer, 2. erweiterete Auflage,
Zürich 1985
siehe hiezu auch Artikel 2 der geltenden Verordnung über die steuerlichen Abschrei-
bungen in Anhang B