Volltext: Abschreibungen, Rückstellungen, privilegierte Warenreserven nach liechtensteinischem Recht

Abschreibungen - Methoden 
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Masshardt' unterteilt die geschäftsmässig nicht begründeten Abschrei- 
bungen in zwei Kategorien: 
Abschreibungen die nicht dazu dienen, den Minderwert eines 
Bilanzobjektes gegenüber dem Buchwert auszugleichen sowie 
Abschreibungen die über die allgemein anerkannten Ansätze hin- 
ausgehen, ohne dass Gründe für eine zusätzliche ausserordentliche 
Abschreibung vorliegen. 
Die steuerliche anerkannten Abschreibungen tragen daher einerseits 
der tatsächlich eingetretenen Wertverminderung Rechnung, können jedoch auch 
eine darüberhinausgehende Mehrabschreibung beinhalten, die jedoch geschäfts- 
mässig belegbar sein muss (z.B. andauernde Überbeanspruchung einer 
Produktionsmaschine)''. Die Steuerbehörden sind diesbezüglich befugt, vom 
Steuerpflichtigen jederzeit die entsprechenden Nachweise zu verlangen. 
..2.2. Abschreibungsmethoden 
In Artikel 1, Absatz 2 dieser Verordnung wird bestimmt, dass die ent- 
sprechenden Abschreibungen direkt oder indirekt vorgenommen werden kön- 
nen. Von direkten Abschreibungen spricht man dann, wenn die entsprechende 
Wertverminderung direkt durch Herabsetzung des Vermögenswertes selbst in 
der Bilanz vorgenommen wurde, 
Hat man jedoch in der Bilanz in Höhe der vorgenommenen Abschrei- 
bung ein sogenanntes Minus-Aktiv bzw. Wertberichtigungs-Konto (z.B. 
Amortisations-, Erneuerungs- oder Tilgungsfonds) gebildet, so spricht man von 
einer indirekten Abschreibung. Dieses Wertberichtigungskonto wird i.d.R. mit 
einem Minus Saldo direkt unterhalb des Vermögenswertes unter den Aktiven 
eingestellt. Das Aufführen unter den Passiven ist selbstverständlich auch mög- 
lich, jedoch aus Gründen der Übersicht nicht zu empfehlen. 
10 Heinz Masshardt, Kommentar zur Direkten Bundessteuer, 2. erweiterete Auflage, 
Zürich 1985 
siehe hiezu auch Artikel 2 der geltenden Verordnung über die steuerlichen Abschrei- 
bungen in Anhang B
	        

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