Volltext: Abschreibungen, Rückstellungen, privilegierte Warenreserven nach liechtensteinischem Recht

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Abschreibungen - Geschäftsmässigkeit 
Nach dem Willen des Gesetzgebers können somit Abschreibungen nur 
auf dem «Geschäftsvermögen» steuerwirksam vorgenommen werden, Dies 
erklärt sich deshalb, weil der Steuerpflichtige als Privatperson nicht auf der 
einen Seite verlangen kann, steuerwirksame Abschreibungen vornehmen zu dür- 
fen, ohne dass das geltende Steuergesetz es auf der anderen Seite vorsieht, dass 
entsprechende Mehrwerte bzw. Kapitalgewinne der gleichen privaten 
Vermögensmasse der Besteuerung unterliegen. Jedoch auch hier muss gesagt 
werden, dass es keine Regel ohne Ausnahme gibt, denn so können z.B. 
Wertverminderungen auf «private» Motorfahrzeuge durchaus in Abzug gebracht 
werden und dies obwohl der bei einer Veräusserung dieses Motorfahrzeuges 
arzielter Mehrwert nicht besteuert wird. ? 
Im Gegensatz zu den in einem Geschäftsbetrieb vorgenommenen 
Abschreibungen kann diese Wertverminderung jedoch nicht vom steuerbaren 
Erwerbseinkommen in Abzug gebracht werden, sondern nur bei der betreffen- 
den Vermögensmasse selbst. Im weiteren sieht der Gesetzgeber vor, dass die bei 
einer Privatperson entstandenen, bisher noch nicht verrechneten 
Wertschriftenverluste* mit Gewinnen aus Veräusserung von Wertpapieren der 
gleichen Vermögensmasse verrechnet werden können. Diese Gewinne bzw. 
Verluste müssen bzw. dürfen jedoch nur beim endgültigen Ausscheiden des 
Vermögensgegenstandes (z.B. Aktie) aus dem Privatvermögen des 
Steuerpflichtigen in die Steuererklärung miteinbezogen werden (sogenanntes 
Realisationsprinzip)°. 
Die realisierten Gewinne werden hier ertragsmässig besteuert, weshalb 
auch die realisierten Wertverminderungen vom steuerbaren Erwerb in Abzug 
gebracht werden können. Die in der vorerwähnten Verordnung unter Artikel 1, 
Absatz 1 aufgeführte Umschreibung der «Geschäftsmässigen Begründetheit» 
besagt ferner, dass das Mass bzw. die Höhe der vorgenommenen Abschreibung 
mit der «tatsächlichen Wertverminderung» übereinstimmen sollte. 
7 siehe hiezu Ziffer 10 des Steuererklärungsformulars 
& Zz.B. aus Kauf/Verkauf von Aktien oder Obligationen; siehe hiezu Ziffer 25 des der- 
zeit gültigen Steuererklärungsformulares 
siehe hiezu auch Masshardt, 1985, Seite 134. Ziffer 97ff 
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