Abschreibungen - Geschäftsmässigkeit
Nach dem Willen des Gesetzgebers können somit Abschreibungen nur
auf dem «Geschäftsvermögen» steuerwirksam vorgenommen werden. Dies
erklärt sich deshalb, weil der Steuerpflichtige als Privatperson nicht auf der
einen Seite verlangen kann, steuerwirksame Abschreibungen vornehmen zu dür-
fen, ohne dass das geltende Steuergesetz es auf der anderen Seite vorsieht, dass
entsprechende Mehrwerte bzw. Kapitalgewinne der gleichen privaten
Vermögensmasse der Besteuerung unterliegen. Jedoch auch hier muss gesagt
werden, dass es keine Regel ohne Ausnahme gibt, denn so können z.B.
Wertverminderungen auf «private» Motorfahrzeuge durchaus in Abzug gebracht
werden und dies obwohl der bei einer Veräusserung dieses Motorfahrzeuges
erzielter Mehrwert nicht besteuert wird. ?
Im Gegensatz zu den in einem Geschäftsbetrieb vorgenommenen
Abschreibungen kann diese Wertverminderung jedoch nicht vom steuerbaren
Erwerbseinkommen in Abzug gebracht werden, sondern nur bei der betreffen-
den Vermögensmasse selbst. Im weiteren sieht der Gesetzgeber vor, dass die bei
einer Privatperson entstandenen, bisher noch ‚nicht verrechneten
Wertschriftenverluste® mit Gewinnen aus Veräusserung von Wertpapieren der
gleichen Vermögensmasse verrechnet werden können. Diese Gewinne bzw.
Verluste müssen bzw. dürfen jedoch nur beim endgültigen Ausscheiden des
Vermögensgegenstandes (z.B. Aktie) aus dem Privatvermógen des
Steuerpflichtigen in die Steuererklärung miteinbezogen werden (sogenanntes
Realisationsprinzip)".
Die realisierten Gewinne werden hier ertragsmässig besteuert, weshalb
auch die realisierten Wertverminderungen vom steuerbaren Erwerb in Abzug
gebracht werden kónnen. Die in der vorerwühnten Verordnung unter Artikel 1,
Absatz 1 aufgeführte Umschreibung der «Geschäftsmässigen Begründetheit»
besagt ferner, dass das Mass bzw. die Höhe der vorgenommenen Abschreibung
mit der «tatsächlichen Wertverminderung» übereinstimmen sollte.
7 siehe hiezu Ziffer 10 des Steuererklärungsformulars
8 z.B. aus Kauf/Verkauf von Aktien oder Obligationen; siehe hiezu Ziffer 25 des der-
zeit gültigen Steuererklárungsformulares
siehe hiezu auch Masshardt, 1985, Seite 134, Ziffer 97ff