Grundsatz der Wahrheit
V. Der Grundsatz der Wahrheit
Was ist Wahrheit? Im Brockhaus Lexikon* wird «Wahrheit» wie folgt
definiert:
Die Vollendung des Wissens, die in jeder Erkenntnis als Übereinstim-
mung mit ihrem Gegenstand angestrebt wird.
Als artverwandte Wórter werden in Knaurs Wórterbuch der Synonyme?
«Wirklichkeit», «Tatsache», «Tatsüchlichkeit», «Realitüt», «Richtigkeit» sowie
«Gewissheit» aufgeführt.
In Art. 1051 Abs. 1 PGR wird genau vorgegeben, wie eine Jahresbilanz
aufzustellen und damit auch die laufende Buchführung zu gestalten ist. Wenn
ein Bilanzleser in der Lage sein soll, lediglich aufgrund der in der Jahresbilanz
ausgewiesenen Daten einen móglichst sicheren Einblick in die wirtschaftliche
Lage eines Unternehmens zu erhalten, dann müssen die Bücher dieser
Unternehmung «vollstindig», «klar», «wahr» sowie «übersichtlich» geführt
sein. Eine Umschreibung des Begriffes «wahr» erübrigt sich, zumal dieser
Begriff immer nur im Zusammenhang mit den anderen drei aufgeführten
Begriffen «vollständig», «klar» sowie «übersichtlich» gesehen werden darf. Um
einen «sicheren Einblick» in die wirtschaftliche Lage einer Unternehmung zu
erhalten, muss die Rechnungslegung zwangsláufig «vollstündig», «klar»,
«wahr» sowie «übersichtlich» sein.
Sind die Bücher nicht «vollständig» geführt, ist ein sicherer Einblick in
die wirtschaftliche Lage einer Unternehmung nicht möglich. Ebenso ist auch
kein sicherer Einblick möglich, wenn z.B. Darlehenszinsen und Dienstlei-
stungshonorare in einer gemeinsamen Position «Einnahmen» aufgeführt wer-
den, da die «Klarheit» der Jahresrechnung dadurch verunmöglicht wird.
4 Brockhaus Lexikon, Band 19, Wiesbaden 1982
5 Knaurs Wôrterbuch der Synonyme, München 1984, Seite 532