Volltext: Abschreibungen, Rückstellungen, privilegierte Warenreserven nach liechtensteinischem Recht

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Grundsatz der Wesentlichkeit 
Dieser Definition kommt insbesondere in Amerika eine besondere 
Bedeutung zu, da man dort davon ausgeht, dass der durchschnittliche, vorsich- 
tige Anleger (average prudent investor) eine Kaufs- bzw. Verkaufsentschei- 
dung eines Wertpapieres allein aufgrund der veröffentlichten Jahresabschlussin- 
formationen einer Publikums-AG, insbesondere den Informationen über die 
Ertragslage und die Liquidität, treffen kann. 
Die Fachkommission für Empfehlungen zur Rechnungslegung (FER) 
umschreibt den Grundsatz der «Wesentlichkeit» wie folgt: 
«J5. Wesentlich sind Sachverhalte, welche die Bewertung und die 
Darstellung der Jahresrechnung oder einzelner ihrer Position beein- 
flussen, sofern dadurch die Aussage so verändert wird, dass die 
Adressaten der Jahresrechnung in ihren Entscheidungen gegenüber der 
Gesellschaft beeinflusst werden können. 
16. Wo die vorstehenden Kriterien nicht ausreichen, um beurteilen zu 
können, ob ein Sachverhalt wesentlich ist oder nicht, kann es sich als 
zweckmässig erweisen, diesen Sachverhalt zu geeigneten Bezugsgrös- 
sen in Beziehung zu setzen und daraus auf die Wesentlichkeit zu 
schliessen. 
17. Führt eine Kumulation unwesentlicher Sachverhalte zu einer star- 
ken Beeinflussung der Aussagekraft der Jahresrechnung, ist dies zu 
berücksichtigen.» 
Bezüglich den in Ziffer 16 erwähnten Schwellenwerten wird auf die 
Ausführungen in «Der Jahresabschluss» von Max Boemle verwiesen.? 
? Max Boemle, Der Jahresabschluss, 1992, Seite 70 
* FER 3/11 1990 "Grundsätze ordnungsmässiger Rechnungslegung"
	        

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