Grundsatz der Wesentlichkeit
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In der ausländischen Fachliteratur wird die «Wirtschaftlichkeit» als
solche nicht besonders bzw. überhaupt nicht erwähnt. Im Sinne dieser
Wirtschaftlichkeit kann zusammenfassend festgehalten werden, dass z.B. auf
den Einbezug der Jahresrechnung einer Tochtergesellschaft verzichtet werden
kann, wenn die Beschaffung der entsprechenden Informationen nicht ohne über-
setzte Kosten möglich ist.
[IX
Der Grundsatz der Wesentlichkeit
Dieser Grundsatz besagt, dass bei der Rechnungslegung eines
Unternehmens alle Tatbestände berücksichtigt und offengelegt werden müssen,
welche für den Jahresabschluss von Bedeutung sein können. Auf der anderen
Seite sind alle Tatbestände zu vernachlässigen, welche unwesentlich, d.h.
geringfügig sind und wegen ihrer Grössenordnung und wegen ihres
Aussagewertes keinen Einfluss auf das Jahresergebnis und die Rechenschaft im
einzelnen haben.
Eindeutige Kriterien zur klaren Trennung von entscheidungs- und
nicht-entscheidungsrelevanten Grössen bzw. Tatbeständen gibt es nicht. Ein
Betrag bzw. ein Geschäftsvorfall ist immer dann wesentlich, wenn seine
Berücksichtigung im Jahresabschluss und seine Offenlegung durch Gesetz,
Statuten oder anderen Vorschriften gefordert und ferner dadurch der Einblick in
die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage eines Unternehmens verbessert wer-
den kann.
Was bedeutet «Wesentlichkeit» eigentlich in der Praxis der
Rechnungslegung? Eine Jahresabschlussinformation ist wesentlich, wenn der
Informationsempfänger voraussichtlich geschädigt wäre, falls ihm diese vorent-
halten würde.?
2 Max Boemle, Der Jahresabschluss, 1992, Seite 70