Volltext: Abschreibungen, Rückstellungen, privilegierte Warenreserven nach liechtensteinischem Recht

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1. 
Der Grundsatz der Wirtschaftlichkeit 
Grundsatz der Wirtschaftlichkeit 
Das ureigenste Ziel des ökonomischen Handelns (= mit einem gegebe- 
nen Aufwand den grösstmöglichen Ertrag bzw. einen bestimmten Ertrag mit 
dem kleinsten Aufwand zu erzielen.) ist die Wirtschaftlichkeit. Unter 
Wirtschaftlichkeit versteht man das angemessene Verhältnis zwischen Aufwand 
und Nutzen. 
Die laufende Buchführung ist ebenso wie der Jahresabschluss Teil des 
[nformationssystems einer Unternehmung. Die Erfassung und Verarbeitung der 
Transaktionen verursacht Kosten, denen der daraus erzielbare Nutzen gegenü- 
bergestellt werden muss. Nach dem Prinzip der Wirtschaftlichkeit müssen 
Kosten für die Informationsbeschaffung bzw. -verarbeitung, welche keinen 
zusätzlichen Nutzen bringen, unbedingt vermieden werden.‘ Sofern zusätzliche 
Aufwendungen zu einer Verbesserung der Qualität der Jahresrechnung führen, 
ist zu prüfen. welchen Qualitätsansprüchen die Jahresrechnung zu genügen hat. 
Auf den Grundsatz der Wirtschaftlichkeit sollte man sich 1.d.R. immer 
dann berufen, wenn 
darauf verzichtet wird, geringfügige Positionen zur Rechnungs- 
abgrenzung genau zu berechnen; 
bei der Aufnahme des jährlichen Inventars keine allzu aufwendigen 
Verfahren eingesetzt werden; 
die Rückstellungen zwar vorsichtig, jedoch eher aufgrund einer 
summarischen Schätzung ermittelt werden; 
für die Beseitigung der auf konzerninternen Geschäftsvorfällen ent- 
standenen Zwischengewinne keine allzu aufwendigen Verfahren 
eingesetzt werden; 
geringfügige Minderheitsanteile im Konzernabschluss nicht ausge- 
schieden werden. 
1 Käfer Karl, Kommentar zu OR 959, Anmerkung 443, Seite 928
	        

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