Anhang I - Verordnung über die Bewertung der Warenvorräte Seite 135
Verordnung
vom 4. April 1968
betreffend die Bewertung der Warenvorräte und die
Reservestellungen
(LGBI. 1968 Nr. 12, Ziffer 3, ausgegeben am 11.4.1968)
Gestützt auf Artikel 44, lit. c, Artikel 47, Absatz 1, lit. b, sublit. aa,
Artikel 77, Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 164 des Gesetzes über die
Landes- und Gemeindesteuern (Steuergesetz) vom 30. Januar 1961, LGBI. 1961
Nr. 7, verordnet die Regierung:
Art. 1
Rohstoffe, Halbfabrikate, Fabrikate und sonstige Waren sind nach den
Selbstkosten oder, wenn der Marktwert geringer ist, nach dem Marktwert ein-
zuschátzen.
Art. 2
Auf dem Wert des Warenlagers nach Artikel 1 werden 33 1/396 als pri-
vilegierte (stille) und im Zeitpunkt der Aufnung nicht zu versteuernde Reserve
zugelassen. Geht der Wert des Warenlagers zurück, so ermássigt sich auch die
privilegierte Reserve auf hóchstens 33 1/3926 des neuen Inventarwertes.
Art. 3
1) Die Reservebildung nach Artikel 2 wird von der Steuerverwaltung
nur anerkannt, wenn der Steuerpflichtige ein mengenmässig vollständiges
Inventar führt und den Steuerbehörden über Verlangen genügende Angaben über
die Bewertung zu Selbstkosten bzw. zum Marktwert liefert.