Anhang H - steuerliche Behandlung der Forschungskosten Seite 133
Rückstellungen für Forschungskosten gemäss Schweizer Steuerrecht
Das Gesetz über die Direkte Bundessteuer
Rückstellungen folgendes vor:
31eht DeZu
lich Bildung von
Bei selbständiger Erwerbstätigkeit:
Art. 29
Rückstellungen
1) Rückstellungen zu Lasten der Erfolgsrechnung sind zulässig für:
a) im Geschäftsjahr bestehende Verpflichtungen, deren Höhe noch
unbestimmt ist;
b) Verlustrisiken, die mit Aktiven des Umlaufsvermögens, insbesonde-
re Waren und Debitoren, verbunden sind;
c) andere unmittelbar drohende Verlustrisiken, die im Geschäftsjahr
bestehen;
d) künftige Forschungs- und Entwicklungsaufträge an Dritte bis
zu 10 Prozent des steuerbaren Geschäftsertrages, insgesamt
jedoch höchstens bis zu 1 Million Franken.
2) Bisherige Rückstellungen werden dem steuerbaren Geschäftsertrag
zugerechnet, soweit sie nicht mehr begründet sind.