Volltext: Abschreibungen, Rückstellungen, privilegierte Warenreserven nach liechtensteinischem Recht

Anhang H - steuerliche Behandlung der Forschungskosten Seite 133 
Rückstellungen für Forschungskosten gemäss Schweizer Steuerrecht 
Das Gesetz über die Direkte Bundessteuer 
Rückstellungen folgendes vor: 
31eht DeZu 
lich Bildung von 
Bei selbständiger Erwerbstätigkeit: 
Art. 29 
Rückstellungen 
1) Rückstellungen zu Lasten der Erfolgsrechnung sind zulässig für: 
a) im Geschäftsjahr bestehende Verpflichtungen, deren Höhe noch 
unbestimmt ist; 
b) Verlustrisiken, die mit Aktiven des Umlaufsvermögens, insbesonde- 
re Waren und Debitoren, verbunden sind; 
c) andere unmittelbar drohende Verlustrisiken, die im Geschäftsjahr 
bestehen; 
d) künftige Forschungs- und Entwicklungsaufträge an Dritte bis 
zu 10 Prozent des steuerbaren Geschäftsertrages, insgesamt 
jedoch höchstens bis zu 1 Million Franken. 
2) Bisherige Rückstellungen werden dem steuerbaren Geschäftsertrag 
zugerechnet, soweit sie nicht mehr begründet sind.
	        

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