Volltext: Abschreibungen, Rückstellungen, privilegierte Warenreserven nach liechtensteinischem Recht

Seite 132 Anhang G - Verordnung über die Bildung von Rückstellungen 
5) 
Die Steuerverwaltung hat die Rückstellungen und deren Höhe auf 
die geschäftsmässige Begründetheit zu überprüfen. 
Fallen die Umstände weg, unter deren Voraussetzung die Steuerver- 
waltung eine steuerfreie Rückstellung anerkannt hat, so ist die 
Rückstellung aufzulösen und zu versteuern. 
2} 
HI. Rückstellungen für drohende Verluste auf Forderungen 
1) 
Selbständig Erwerbstätige und der Kapital- und Ertragssteuer unter- 
liegende Betriebe sind berechtigt, für drohende Verluste auf Forde- 
rungen Rückstellungen vorzunehmen, die in einem bestimmten 
Konto (Delkrederekonto) zu verbuchen sind. Liegen keine besonde- 
ren Umstände vor, können dem Delkrederekonto Beträge bis zu 
L0%, für Forderungen ausserhalb des schweizerischen Wirtschafts- 
raumes bis zu 15% des Debitorenbestandes zugewiesen werden. 
Forderungen gegenüber Gemeinwesen, Öffentlichen Instituten, 
Banken und eigenen Tochtergesellschaften sind vom Gesamtbe- 
stand der Debitoren abzuziehen. 
Übersteigt der Rückstellungsbetrag 10% bzw. 15% der Forderungen 
gemäss lit. a, so hat die Steuerverwaltung dem Steuerpflichtigen 
den Nachweis der Berechtigung zur Rückstellung aufzuerlegen. 
Sind Forderungen, für die eine Rückstellung geschaffen wurde, 
ganz oder teilweise verloren, so ist der Verlust über das Delkrede- 
rekonto zu buchen. 
7} 
+) 
Art. 2 
Diese Verordnung tritt sofort in Kraft und findet erstmals für die Einschätzung 
und Veranlagung im Jahre 1968 (Steuerjahr 1967) Anwendung.
	        

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