Volltext: Abschreibungen, Rückstellungen, privilegierte Warenreserven nach liechtensteinischem Recht

Anhang G - Verordnung über die Bildung von Rückstellungen Seite 131 
Verordnung 
vom 4. April 1968 
über die steuerfreien Rückstellungen 
(LGBl. 1968 Nr. 12, Ziffer 1, ausgegeben am 11.4.1968) 
Gestützt auf Artikel 47, Absatz 1, lit. b, sublit. aa, Artikel 77, Absatz 1 
und 2, lit. a und b, in Verbindung mit Artikel 164 des Gesetzes über die Landes- 
und Gemeindesteuern (Steuergesetz) vom 30. Januar 1961, LGBl. 1961 Nr. 7. 
verordnet die Regierung: 
Art. 1 
Selbständig Erwerbstätige und der Kapital- und Ertragssteuer unterlie- 
gende Betriebe, die eine ordnungsgemässe Buchhaltung führen, sind im Rah- 
men nachstehender Bestimmungen zur Bildung von steuerfreien Rückstellun- 
gen berechtigt. Die Rückstellungen sind zu verbuchen und in der Buchhaltung 
offen auszuweisen mit der genauen Bezeichnung des Rückstellungszweckes. 
I. Allgemeine Rückstellungen 
3) 
Rückstellungen werden, unter Vorbehalt der nachfolgenden Bestim- 
mungen, steuerrechtlich nur anerkannt, wenn sie geschäftsmässig 
begründet sind oder einer eingetretenen, wenn auch der Höhe nach 
vielleicht noch unbekannten Entwertung Rechnung tragen. 
Geschäftsmässig begründet sind Rückstellungen, wenn sie den 
Zweck haben, unmittelbar drohende Verluste oder noch nicht ver- 
buchte, aber auf das abgelaufene Geschäftsjahr entfallende Aufwen- 
dungen aufzufangen.
	        

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