Anhang B - Verordnung über die Abschreibungen
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Art. 6
Werden Abschreibungen durch Veräusserung, Aufwertung oder auf
andere Weise wieder eingebracht, so sind sie zu versteuern.
Art. 7
Diese Verordnung tritt sofort in Kraft und findet erstmals für die
Einschätzung und Veranlagung im Jahre 1968 (Steuerjahr 1967) Anwendung.