Volltext: Abschreibungen, Rückstellungen, privilegierte Warenreserven nach liechtensteinischem Recht

Anhang B - Verordnung über die Abschreibungen 
Seite 117 
Art. 6 
Werden Abschreibungen durch Veräusserung, Aufwertung oder auf 
andere Weise wieder eingebracht, so sind sie zu versteuern. 
Art. 7 
Diese Verordnung tritt sofort in Kraft und findet erstmals für die 
Einschätzung und Veranlagung im Jahre 1968 (Steuerjahr 1967) Anwendung.
	        

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