Anhang B - Verordnung über die Abschreibungen Seite 115
d) 15% auf Wasserleitungen zu industriellen Zwecken, Geleisean-
schlüssen, Kühlanlagen, freistehenden und transportablen Tanks,
Ölbrennern, Backöfen, Aufzügen, Büro- und Arbeiterbaracken,
Fahrnisbauten auf fremdem Grund und Boden sowie auf techni-
schen Installationen (Klimaanlagen, Telefonanlagen usw.);
e) 20% auf Büro- und Ladenmobiliar, Büromaschinen, Werkstatt- und
Lagereinrichtungen mit Mobiliarcharakter;
f) 25% auf Mobiliar der Hotellerie und des Gastwirtschaftsgewerbes;
g) 25% auf immateriellen Werten, die der Erwerbstätigkeit dienen, wie
Patent-, Firmen-, Verlags-, Konzessions- Lizenz- und anderen
Nutzungsrechten, Goodwill;
h) 30% auf Apparaten und Maschinen zu Produktionszwecken,
Küchenmaschinen des Gastwirtschaftsgewerbes, Kinoapparaturen,
Verkaufsautomaten, Transportmitteln aller Art (mit Ausnahme der
Motorfahrzeuge); ferner Datenverarbeitungsanlagen (maschinelle
Einrichtungen und aktivierbare Programmkosten); "
i) 3596 auf Maschinen, die unter besonderen Bedingungen arbeiten
(Schichtbetrieb, schwere Steinbearbeitungsmaschinen) oder in
erhóhtem Masse schüdigenden chemischen Einflüssen ausgesetzt
sind, Motorfahrzeugen aller Art, grósseren Werkzeugen und
Geräten;
k) 50% auf Handwerkzeugen, Werkgeschirr, Geräten, Maschinen-
werkzeugen, Geschirr und Wäsche des Gastwirtschaftsgewerbes,
Setzereimaterial; Werkzeuge, die innerhalb eines Jahres verbraucht
werden, können direkt über Unkosten abgeschrieben werden;
1) Art 4 Abs. 1 lit. h 2. Satz in der Fassung von Paragraph 1 der Verordnung vom
30.10.1979, LGBI. 1979 Nr. 58, ausgegeben am 29.11.1979.