Seite 114 Anhang B - Verordnung über die Abschreibungen
Art. 2
Die in Artikel 4 genannten Sätze gelten als die der Wertverminderung
entsprechenden zulässigen Normalsätze. Höhere Abzüge sind dann gestattet,
wenn der Steuerpflichtige nachweist, dass die in dem betreffenden Geschäfts-
jahr eingetretene Wertverminderung grösser ist.
Art. 3
1) Die Nachholung von Abschreibungen ist zulässig für die zwei dem
ordentlichen Geschäftsjahr vorangegangenen Jahre, sofern in jenen Jahren
wegen schlechten Geschäftsganges nicht oder nur ungenügend abgeschrieben
werden konnte.
2) Der Nachholbedarf ist durch geordnete Buchführung nachzuweisen.
Art. 4
1) Für Abschreibungen vom Buchwert sind folgende Normalsátze als
gescháftsmássig begründet zuzulassen:
a) 2% auf Wohnkolonien und Wohnhàáusern des Arbeitgebers für sein
Personal. auf Geschäfts- und Warenhäusern, Büro-, Bank- und
Kinogebäuden;
b) 3% auf Gebäuden der Hotellerie und-des Gastwirtschaftgewerbes;
c) 5% auf Fabrik- und Lagergebäuden und gewerblichen Liegenschaf-
ten wie Werkstattgebäuden, Betriebsgaragen und Garagewerkstät-
ten, eingebauten Tankanlagen, Mühlen, Mostereien, Treibhäusern;