Volltext: Abschreibungen, Rückstellungen, privilegierte Warenreserven nach liechtensteinischem Recht

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Warenreserven - gemäss Handelsrecht 
Nach liechtensteinischem Recht führt dies zum Ausweis von nicht rea- 
lisierten Gewinnen, was gegen das Imparitäsprinzip'” verstösst. In der Praxis 
Jürften jedoch weder Eigenkapitalzinsen noch Verwaltungs- und Vertriebskos- 
ten auf diese Weise aktiviert werden. 
Die Regelung von Art. 2 der Verordnung betreffend die Bewertung der 
Warenvorräte‘, wonach pauschal eine Wertberichtigung von einem Drittel des 
[nventarwertes provisorisch anerkannt wird, ist durchaus gerechtfertigt. Die auf 
ainem Warenlager haftenden Risiken sind in der Praxis sehr unterschiedlich und 
können i.d.R. nur sehr schwer abgeschätzt werden. Selbst für einen langjährigen 
Praktiker dürfte es häufig sehr schwer sein, die Angemessenheit des Umfangs 
der provisorischen Wertberichtigung zu beurteilen. Die steuerliche Anerken- 
nung einer pauschalen Bemessung für Warenlagerrisiken kann somit aus 
Gründen der Einfachheit und der praktischen Durchführbarkeit, der Wirtschaft- 
lichkeit sowie der Rechtssicherheit nur begrüsst werden. Die Vorteile einer der- 
art entgegenkommenden Lösung überwiegen sicherlich den Nachteil, dass in 
Einzelfällen die Bildung unversteuerter stiller Reserven in Kauf genommen 
werden muss. In diesem Zusammenhang wird jedoch ausdrücklich darauf hin- 
gewiesen, dass die Besteuerung der so_gebildeten stillen Reserven nicht weg- 
fällt, sondern lediglich auf den Tag der Auflösung dieser stillen Reserven hin- 
ausgeschoben wird. 
3.2. Wertansatz gemäss Handelsrecht 
Ein Wertansatz, welcher den Geschäftswert oder den Tageswert bzw. 
den Anschaffungs- oder Herstellungswert übersteigt ist handelsrechtlich nicht 
zulässig. Sofern der wirkliche Wert eines Warenlagers zum Zeitpunkt der 
Bilanzierung den Steuerwert unterschreitet, ist diesem Umstand mit entspre- 
chenden Abschreibungen Rechnung zu tragen. 
129 Das Imparitätsprinzip ist ein Ausfluss des Vorsichtsprinzips und besagt, dass noch 
nicht realisierte Gewinne nicht verbucht werden dürfen, drohende Verluste dagegen 
zwingend ausgewiesen werden müssen (siehe hiezu auch H.W. Gassner, 
Rechnungslegung in Liechtenstein, 1989, Seite 106f£), 
„30 siehe Anhang I
	        

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