war es «zweifelhaft», ob die beiden Familien
je zurückkehren würden. So beschloss er nach
einer ersten Überprüfung, das Ansuchen der
beiden nicht als befristete Abwesenheit, son- LÉ s T (e
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dern «als eine Auswanderung zu behandeln». ~~ ir
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Getreu den Richtlinien des Auswanderungspa co E Eu. J
tentes von 1843 richtete Menzinger deshalb an d
die Gemeinde Balzers die Anfrage, «1. ob die ^ : zt ;
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Gemeinde gegen eine derlei Absiedlung nicht
Einspruch mache. 2. Ob die Auswanderer
wirklich sich schwer mit der Familie durch- feng Jan? £
bringen. 3. Welches Vermógen in Baarem E Gym E 2 e
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angeschlagen diese Leute nach Abschlag der
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Schulden mitnehmen. 4. Wieviele Kinder sie
mitnehmen, u. wie alt dieselben seyen».*
Einige Tage später teilte Franz Josef Bii-
chel, Richter in Balzers, mit, dass die Gemein- o2 À A ès
de gegen die geplante Auswanderung nichts Lis =
einzuwenden habe. Das Reinvermögen des or d on :
Franz Michael Vogt belaufe sich auf 400 Gul- ti fog -
den, jenes des Josef Anton Nigg auf 450 Gul- 13 Ter TE
den. Franz Michael Vogt habe überdies ein
Kind von neun Monaten und Josef Anton Nigg
deren fünf im Alter von neun Monaten bis 13
Jahren. Ausserdem würden sich beide «mit
Zustimmung ihrer Weiber von ihrem Vorhaben
nicht abwendig machen wollen».””
Aufgrund der Vermógenslage war Menzin-
ger verpflichtet, den Fall der Hofkanzlei in
Wien zu unterbreiten. «So wie in der benachbarten Schweiz», 13. Mai 1845:
; Tn ; ; ; ; ; Das Oberamt in Vad
schrieb er einleitend, «so beginnt sich auch diesseits die Auswande- °° rami in vacuz
. , unterbreitet dem Fürsten
rungssucht in jenen entfernten Welt Theil zu wandern auf ganze Fami- i; wien das Auswande-
lien auszudehnen, die ungeachtet ihnen ertheilten Vorstellungen bei rungsgesuch der Balzner
ihrem Vorhaben beharren». Was den Fall der Familien Nigg und Vogt Pürger Josef Anton Nigg
und Franz Michael Vogt
betreffe, so bezweifle er deren Rückkehr, denn «wenn es ihnen gut
geht, sie in ein Land, wo sie unzufrieden waren und Mangel an Ver-
dienst hatten, nicht zurückkehren werden, und wenn es ihnen schlecht
geht, nicht mehr zurückkehren kónnen wegen Mangel an Reisegeld».
Deshalb sollten nach Ansicht Menzingers «derlei zeitliche Auswande-
rungen gleich den wirklichen zu behandeln sein». Er erbat «ehr-
furchtsvollst um die gnádige Weisung», wie er sich «bei derlei kiinfti-
gen Füllen, die sich ohne Zweifel ergeben werden, zu benehmen
habe».?? Fürst Alois II. beschied ihm, solche «Petenten ... als Auswan-
22 Auswanderung im 19. Jahrhundert