Volltext: Nach Amerika!

ung in Frankfurt aussehen würde. Statt einer neuen Verfassung 
erliess er deshalb am 9. März 1849 eine Reihe von «Uibergangs- 
Bestimmungen für das constitutionelle Fürstenthum Liechtenstein», 
die dem Verfassungsentwurf sehr nahe kamen. Die absolutistische 
Regierungsform wurde durch die konstitutionelle Monarchie ersetzt, 
die höchste Gewalt in Gesetzgebung, Verwaltung und Rechtsprechung 
sollten «beim Fürsten und Volke vereint» ruhen, das’ Volk über die 
Wahl seiner Vertreter in den Landrat Anteil an der Gestaltung des 
staatlichen Lebens erhalten. 
Die Verfassung von 1862 
Die Freude über das Erreichte war freilich nur von kurzer Dauer. Nach 
dem Scheitern der Revolution in Deutschland und in Österreich hob 
Fürst Alois II. die Übergangsbestimmungen am 20. Juli 1852 wieder 
auf und verordnete die Wiedereinführung der landständischen Verfas- 
sung von 1818. Der Landrat blieb als konsultatives Organ auf dem 
Papier zwar bestehen, er tagte in der Folge aber nie mehr. 
Fürst Alois II. starb am 12. November 1858. Sein Nachfolger, Fürst 
Johann 11.,% setzte Ende März 1861 in der Person Karl von Hausens 
einen initiativen und entschlusskräftigen Landesverweser ein und 
ermächtigte ihn, in der Verfassungsfrage Verhandlungen aufzuneh- 
men. Es dauerte jedoch noch viele Monate und bedurfte zahlreicher 
Vorstösse der Landstände, bis der Fürst am 26. September 1862 die 
neue Verfassung unterzeichnete und damit den Übergang Liechten- 
steins vom Absolutismus zum Konstitutionalismus vollzog. 
Der Fürst blieb zwar Inhaber der Staatsgewalt, war aber durch die 
Verfassungsgarantien und die Mitwirkungsrechte des Landtags, der 
Regierung und der Richter in seinen Vollmachten beschränkt. Der 
Landtag bestand aus 15 Abgeordneten, von denen drei durch den Für- 
sten ernannt und zwölf vom Volk indirekt durch Wahlmänner gewählt 
wurden. Die Abgeordneten hatten wesentlichen Einfluss auf Gesetzge- 
bung, Steuern und Aussenpolitik; in ihre Kompetenz fiel auch die 
Genehmigung des Staatshaushaltes. Die Regierung ihrerseits bestand 
zus dem Landesverweser, zwei liechtensteinischen Landräten und 
einem Regierungssekretär. Schliesslich brachte die Verfassung auch 
3ine klare Trennung der richterlichen Gewalt von der Exekutive: Zwar 
arnannte der Fürst die Richter, in ihren Urteilen jedoch sollten diese 
unabhängig sein, und ihre Entscheide konnten an zwei übergeordnete 
Instanzen weitergezogen werden. 
Nach dem Erlass der Verfassung kam es in rascher Folge zu umfas- 
senden Reformen. Mit dem neuen Gemeindegesetz (1864) erhielten die 
Gemeinden ihre demokratische Ordnung und Selbstbestimmung, das 
neue Steuergesetz (1865) trat an die Stelle der alten Abgaben und Feu- 
‚ijechtenstein im 19, Jahrhundert
	        

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