ung in Frankfurt aussehen würde. Statt einer neuen Verfassung
erliess er deshalb am 9. März 1849 eine Reihe von «Uibergangs-
Bestimmungen für das constitutionelle Fürstenthum Liechtenstein»,
die dem Verfassungsentwurf sehr nahe kamen. Die absolutistische
Regierungsform wurde durch die konstitutionelle Monarchie ersetzt,
die höchste Gewalt in Gesetzgebung, Verwaltung und Rechtsprechung
sollten «beim Fürsten und Volke vereint» ruhen, das’ Volk über die
Wahl seiner Vertreter in den Landrat Anteil an der Gestaltung des
staatlichen Lebens erhalten.
Die Verfassung von 1862
Die Freude über das Erreichte war freilich nur von kurzer Dauer. Nach
dem Scheitern der Revolution in Deutschland und in Österreich hob
Fürst Alois II. die Übergangsbestimmungen am 20. Juli 1852 wieder
auf und verordnete die Wiedereinführung der landständischen Verfas-
sung von 1818. Der Landrat blieb als konsultatives Organ auf dem
Papier zwar bestehen, er tagte in der Folge aber nie mehr.
Fürst Alois II. starb am 12. November 1858. Sein Nachfolger, Fürst
Johann 11.,% setzte Ende März 1861 in der Person Karl von Hausens
einen initiativen und entschlusskräftigen Landesverweser ein und
ermächtigte ihn, in der Verfassungsfrage Verhandlungen aufzuneh-
men. Es dauerte jedoch noch viele Monate und bedurfte zahlreicher
Vorstösse der Landstände, bis der Fürst am 26. September 1862 die
neue Verfassung unterzeichnete und damit den Übergang Liechten-
steins vom Absolutismus zum Konstitutionalismus vollzog.
Der Fürst blieb zwar Inhaber der Staatsgewalt, war aber durch die
Verfassungsgarantien und die Mitwirkungsrechte des Landtags, der
Regierung und der Richter in seinen Vollmachten beschränkt. Der
Landtag bestand aus 15 Abgeordneten, von denen drei durch den Für-
sten ernannt und zwölf vom Volk indirekt durch Wahlmänner gewählt
wurden. Die Abgeordneten hatten wesentlichen Einfluss auf Gesetzge-
bung, Steuern und Aussenpolitik; in ihre Kompetenz fiel auch die
Genehmigung des Staatshaushaltes. Die Regierung ihrerseits bestand
zus dem Landesverweser, zwei liechtensteinischen Landräten und
einem Regierungssekretär. Schliesslich brachte die Verfassung auch
3ine klare Trennung der richterlichen Gewalt von der Exekutive: Zwar
arnannte der Fürst die Richter, in ihren Urteilen jedoch sollten diese
unabhängig sein, und ihre Entscheide konnten an zwei übergeordnete
Instanzen weitergezogen werden.
Nach dem Erlass der Verfassung kam es in rascher Folge zu umfas-
senden Reformen. Mit dem neuen Gemeindegesetz (1864) erhielten die
Gemeinden ihre demokratische Ordnung und Selbstbestimmung, das
neue Steuergesetz (1865) trat an die Stelle der alten Abgaben und Feu-
‚ijechtenstein im 19, Jahrhundert