auseilen. Die zugunsten der Versorgungssicherheit getätig
‚en Investitionen in Kraftwerke und Anlagen sind zu berück
sichtigen. Wo der Systemwechsel Eigentumseingriffe nötig
macht, ist auch eine Entschädigungspflicht, wohl meist von
Seiten des Bundes, vorzusehen.
Grosse Kunden und kleine Kunder
Die noch nicht im Detail fixierten Öffnungsschritte — sie rich
en sich vorerst an die grossen Kunden — sind als Über
gangslösungen im Hinblick auf die anvisierte volle Markt
Öffnung zu verstehen. Eine kontrollierte Marktöffnung kanr
aus heutiger Sicht nach zehn Jahren abgeschlossen sein.
Es lässt sich volkswirtschaftlich eine «doppelte Dividende»
verwirklichen: Erstens Effizienzgewinne «der ersten Stunde»
der Marktöffnung, welche der Wirtschaft und damit der
Arbeitsplätzen zugute kommen. Der zweite Dividenden
effekt entsteht dadurch, dass bestehende Produktionsanla-
gen erhalten und modernisiert werden können.
Bei der Gestaltung des Marktes ist die genaue Bezeich-
nung der zum Markt Zutrittsberechtigten von Bedeutung,
Grundsätzlich sind die eigentlichen Endkunden am Markt
zuzulassen. Die Verteilwerke wären zu Beginn der Markt
Öffnung in ihrer Zutrittsberechtigung beschränkt, nämlich
auf jenen Umfang, in dem sie selber zutrittsberechtigte End-
kunden beliefern. Auf dem Weg zur vollen Marktöffnung
sollen schliesslich alle Elektrizitätswerke schrittweise in den
Genuss der nötigen Durchleitunasberechtigung kommen
Wer koordiniert das Netz?
Für die Organisation des Strommarkts und der Preisbildung
für die Netzbenutzung bietet sich als nahestehende Mög-
lichkeit ein eigenständiges Modell einer unabhängigen
Netzkoordinationsstelle an. Die Elektrobranche will eine
private, unabhängige Lösung erarbeiten, die in Überein
stimmung mit Eigentumsgarantie sowie Handels- und Ge
werbefreiheit die Stromdurchleitung vom Produzenten zum
Kunden wie ein «Reisebüro» kommerziell abwickelt. Zur
Preisbildung für die Netzbenutzung durch die berechtigten
Kunden ist ein «Briefmarkensystem» in Prüfung. Die Brief-
marke dient der Entschädigung für Durchleitung und alle
dazu notwendigen Netzdienstleistungen. — Dem Bund doa-
gegen schwebt gegenwärtig gemäss dem Entwurf vom
18. Februar 1998 für das Elektrizitätsmarkigesetz [EMG)
eine einzige nationale Netzgesellschaft vor.