ichen Risiken und zur Sicherstellung eines geordneten
Systemwechsels notwendig.
Der Anspruch auf Durchleitung steht grundsätzlich jedem
Marktzutritisberechtigten zu, aber auch jenen, die einen
solchen Berechtigten beliefern. Die Durchleitung geht vom
Standort der Produktion bis zur Übergabestelle an den
<unden.
Marktzutritt der Endverbraucher
Die Berechtigung zum Marktzutritt soll für die Endverbrau-
cher mittels Schwellenwerten so gestaltet sein, wie dies in
Abbildung 2 aufgezeichnet ist.
Die in der Abbildung angeführten Schwellenwerte bezie-
1en sich wie in der EU-Richtlinie auf Gigawattstunden
GWh) Stromverbrauch pro Jahr, pro Kunde und Ver
orauchsstätte. Als Kunde gilt eine natürliche oder juristische
Derson, die Endverbraucher ist.
Den Entscheid über die Durchleitungsberechtigung fällt die
Netzkoordinationsstelle (SKN) und stellt damit eine einheit
iche Auffassung sicher.
Marktzutritt für Elektrizitätsunternehmen und Endverteiler
Srundsätzlich sind sowohl für Elektrizitätsunternehmen
'EVU) als auch für Endverteiler zwei verschieden geartete
Marktzutritte möglich: der abhängige und der eigenständi-
ge Marktzutritt.
» Abhängiger Marktzutritt
Die EVU und Endverteiler sind wie alle Dritten berechtigt,
an marktzutrittsberechtige Kunden in und ausserhalb ihres
Versorgungsnetzes Strom zu liefern. Im Umfang, in dem sie
ainen solchen Kunden beliefern, geht der Anspruch auf
Durchleitung auf sie über, damit sie in der Lage sind, wett
SWh |
Schwellenwerte
für Endverbraucher
Erstreckungs-
möglichkeit
durch Bundesrat
Ziel:
0 GWh
Abbildung 2
20
a
Jahre |
3 9 110
‚nn 10 Jahren