lichen Risiken und zur Sicherstellung eines geordneten
Systemwechsels notwendig.
Der Anspruch auf Durchleitung steht grundsätzlich jedem
Marktzutrittsberechtigten zu, aber auch jenen, die einen
solchen Berechtigten beliefern. Die Durchleitung geht vom
Standort der Produktion bis zur Übergabestelle an den
Kunden.
Marktzutritt der Endverbraucher
Die Berechtigung zum Marktzutritt soll für die Endverbrau-
cher mittels Schwellenwerten so gestaltet sein, wie dies in
Abbildung 2 aufgezeichnet ist.
Die in der Abbildung angeführten Schwellenwerte bezie-
hen sich wie in der EU-Richtlinie auf Gigawattstunden
(GWh) Stromverbrauch pro Jahr, pro Kunde und Ver
brauchsstátte. Als Kunde gilt eine natürliche oder juristische
Person, die Endverbraucher ist.
Den Entscheid über die Durchleitungsberechtigung fàllt die
Netzkoordinationsstelle (SKIN) und stellt damit eine einheit-
liche Auffassung sicher.
Marktzutritt für Elektrizitätsunternehmen und Endverteiler
Grundsätzlich sind sowohl für Elektrizitätsunternehmen
(EVU) als auch für Endverteiler zwei verschieden geartete
Marktzutritte móglich: der abhángige und der eigenständi-
ge Marktzutritt.
e Abhängiger Marktzutritt
Die EVU und Endverteiler sind wie alle Dritten berechtigt,
an marktzutrittsberechtige Kunden in und ausserhalb ihres
Versorgungsnetzes Strom zu liefern. Im Umfang, in dem sie
einen solchen Kunden beliefern, geht der Anspruch auf
Durchleitung auf sie über, damit sie in der Lage sind, wett-
es sss I esent uueusssAeveus cedros reinen
khe hm d d i dl uos 9 no [in 1Olohren
43
Abbildung 2
|
J
I
|