Volltext: 75 Jahre Liechtensteinische Kraftwerke

ichen Risiken und zur Sicherstellung eines geordneten 
Systemwechsels notwendig. 
Der Anspruch auf Durchleitung steht grundsätzlich jedem 
Marktzutritisberechtigten zu, aber auch jenen, die einen 
solchen Berechtigten beliefern. Die Durchleitung geht vom 
Standort der Produktion bis zur Übergabestelle an den 
<unden. 
Marktzutritt der Endverbraucher 
Die Berechtigung zum Marktzutritt soll für die Endverbrau- 
cher mittels Schwellenwerten so gestaltet sein, wie dies in 
Abbildung 2 aufgezeichnet ist. 
Die in der Abbildung angeführten Schwellenwerte bezie- 
1en sich wie in der EU-Richtlinie auf Gigawattstunden 
GWh) Stromverbrauch pro Jahr, pro Kunde und Ver 
orauchsstätte. Als Kunde gilt eine natürliche oder juristische 
Derson, die Endverbraucher ist. 
Den Entscheid über die Durchleitungsberechtigung fällt die 
Netzkoordinationsstelle (SKN) und stellt damit eine einheit 
iche Auffassung sicher. 
Marktzutritt für Elektrizitätsunternehmen und Endverteiler 
Srundsätzlich sind sowohl für Elektrizitätsunternehmen 
'EVU) als auch für Endverteiler zwei verschieden geartete 
Marktzutritte möglich: der abhängige und der eigenständi- 
ge Marktzutritt. 
» Abhängiger Marktzutritt 
Die EVU und Endverteiler sind wie alle Dritten berechtigt, 
an marktzutrittsberechtige Kunden in und ausserhalb ihres 
Versorgungsnetzes Strom zu liefern. Im Umfang, in dem sie 
ainen solchen Kunden beliefern, geht der Anspruch auf 
Durchleitung auf sie über, damit sie in der Lage sind, wett 
SWh | 
Schwellenwerte 
für Endverbraucher 
Erstreckungs- 
möglichkeit 
durch Bundesrat 
Ziel: 
0 GWh 
Abbildung 2 
20 
a 
Jahre | 
3 9 110 
‚nn 10 Jahren
	        

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