Volltext: Fürstentum Liechtenstein

schweizerisches Recht zu rezipie- 
-en. Insbesondere wird 1922 das 
schweizerische Sachenrecht über- 
1ommen, 1926 das Personenrecht 
1ach Schweizer Muster gestaltet. 
Nach der wirtschaftlichen Neuorien- 
erung nach der Schweiz war dar- 
an gedacht, das schweizerische 
Zivilgesetzbuch schrittweise zu 
übernehmen. Es ist nicht dazu ge- 
kommen. Die Gründe sind mannig- 
fach. Einer der Gründe liegt sicher 
darin, dass die Hauptinitianten für 
die Hinwendung zur Schweiz und 
damit auch für die Ausrichtung 
unserer Gesetzgebung nach schwei- 
zerischem Muster 1928 an politi- 
schem Einfluss verloren. 
Analysieren wir den heutigen Rechts- 
zustand, so stellen wir fest, dass 
‚iechtensteinisches Recht in drei Teile 
zerfällt: ; 
. In österreichisches Recht: Vor 
allem im Bereich des Verfahrens- 
rechts. Unter dem Titel “Justizreform” 
sind seit den siebziger Jahren Exe- 
kutionsordnung und Konkursord- 
nung sowie weite Bereiche des 
ABGB wieder nach dem Herkunfts- 
land Österreich ausgerichtet wor- 
den. Dies trifft auch auf das neue 
Strafgesetzbuch und die neue Straf 
orozessordnung wie auch auf die 
angesprochene Ehe- und Familien- 
"echtsreform zu. 
In schweizerisches Recht: Hier gilt 
es zu unterscheiden in das Recht, 
das vornehmlich aufgrund des Zoll- 
vertrages oder anderer Verträge 
nit der Schweiz in Liechtenstein gilt, 
ynd in solches, das Liechtenstein in 
Anlehnung an die Schweiz selber, 
d.h. autonom, erlässt, so z.B. das 
Strassenverkehrsgesetz, das dem 
schweizerischen materiell nachge- 
oildet ist. 
:n eigenständiges liechtensteini- 
sches Recht: Dazu zählt neben dem 
autonom erlassenen ausländischen 
Recht das Recht, das typisch liech- 
tensteinische Verhältnisse widerspie- 
gelt, d.h. eine eigene, von seinen 
Nachbarländern verschiedene Re- 
gelung darstellt. Doch auch im Be- 
reich des eigenständigen liechten- 
steinischen Rechts sind Einflüsse der 
Nachbarländer nicht zu übersehen. 
Spezifisch liechtensteinische Verhält- 
nisse veranlassen den Gesetzge- 
ser, eigene Wege zu gehen, so 
z.B. beim Ehegesetz vom 13. De- 
zember 1973. 
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