als Mitglied eines Senats tätig wer-
den - nach der Verfassung inner-
halb der gesetzlichen Grenzen
ihrer Wirksamkeit und im gerichtli-
chen Verfahren unabhängig von
jeder Einwirkung durch die Verwal-
tung. Die Einzelrichter des Landge-
richtes werden, ebenso wie die
Mitglieder und Ersatzmitglieder der
Kollegialgerichte, über Vorschlag
des Landtages vom Landesfürsten
ernannt.
Zur Rechtspflege im weiteren Sinne
ist auch die Verwaltungs- und Ver-
fassungsgerichtsbarkeit zu rechnen.
Die Verwaltungsgerichtsbarkeit wird
durch die Verwaltungsbeschwer-
deinstanz (VBI) und in gewissen
Féllen auch vom Staatsgerichtshof
(als Verwaltungsgerichtshof) ausge-
übt. Die Mitglieder der Verwaltungs-
beschwerdeinstanz [ausgenommen
der Vorsitzende und sein Stellvertre-
ter) und des Staatsgerichtshofes
werden vom Landtag gewählt,
wobei die Wahl des Präsidenten
des Staatsgerichtshofes der landes-
fürstlichen Bestätigung unterliegt.
Der Vorsitzende der Verwaltungs-
beschwerdeinstanz und sein Stell-
vertreter werden über Vorschlag des
Landtages vom Landesfürsten er-
nannt.
Die Verwaltungsbeschwerdeinstanz
entscheidet in der Regel über Be-
schwerden gegen Entscheidungen
und Verfügungen der Regierung.
Der Staatsgerichtshof amtet haupt-
sächlich als Gerichtshof des öffent-
lichen Rechts, u.a. zum Schutz der
verfassungsmässig gewährleisteten
Rechte und zur Prüfung der Verfas-
sungsmässigkeit von Gesetzen und
der Gesetzmässigkeit von Verord-
nungen.
4. Gesetzgebung
Die Einflüsse der Nachbarn Schweiz
und Osterreich sind in der Gesetz-
gebung unübersehbar. Es ist dies
die Geschichte der Rezeption frem-
den Rechts. Blicken wir ins 19.
Jahrhundert zurück, so stellen wir
fest, dass mit der Fürstlichen Verord-
nung vom 18. Februar 1812 das
österreichische allgemeine bürger-
liche Gesetzbuch von 1811 (ABGB),
mit Ausnahme des Erbrechts, in
Liechtenstein eingeführt wurde. Es
ist heute noch in seinen Grundzü-
gen in Kraft. Es erfährt allerdings
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NEUTRIK |
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Neutrik-AB - 9494 Schaan - Tel. 075/2 96:66 - Fax €
seit den siebziger Jahren zuneh-
mende Anderungen. Zur Zeit sind
wir an einer Ehe- und Familien- —
rechtsreform beschäftigt. Im An-
schluss an die Ubernahme des óster-
reichischen ABGB wurden laufend
die zum ABGB erlassenen Hofde-
krete und Hofkanzleidekrete über-
nommen. Mit der gleichen Fürstli-
chen Verordnung vom 18. Februar
1812 wurden auch die allgemeine
Gerichtsordnung von 1781 sowie
das Strafgesetzbuch und die Straf-
prozessordnung von 1803 rezipiert.
Diese vollkommene Form der Re-
zeption Österreichischen Rechts
wurde 1843 aufgegeben. Es wurde
in der Folge nurmehr fallweise rezi-
piert, so 1846 das Erbrecht des
ABGB, 1859 das österreichische
Strafgesetzbuch von 1852. Dieses
wurde durch das neue Strafgesetz-
buch vom 24. Juni 1987, das am 1.
Januar 1989 in Kraft getreten ist,
ersetzt. Als Rezeptionsvorlage dien-
te das österreichische Strafgesetz-
buch von 1975.
Mit der Nevorientierung, vor allem
in wirtschaftlicher Hinsicht, zur
Schweiz - diese fällt in die Zeitspan-
ne von 1919 bis 1924 - beginnt
sich Liechtenstein materiellrechtlich
dem österreichischen Recht zu ent-
fremden. Liechtenstein beginnt an-
stelle des österreichischen Rechts