Volltext: Fürstentum Liechtenstein

als Mitglied eines Senats tätig wer- 
den - nach der Verfassung inner- 
halb der gesetzlichen Grenzen 
ihrer Wirksamkeit und im gerichtli- 
chen Verfahren unabhängig von 
jeder Einwirkung durch die Verwal- 
'ung. Die Einzelrichter des Landge- 
richtes werden, ebenso wie die 
Mitglieder und Ersatzmitglieder der 
Kollegialgerichte, über Vorschlag 
des Landtages vom Landesfürsten 
ernannt. 
Zur Rechtspflege im weiteren Sinne 
ist auch die Verwaltungs- und Ver- 
Fassungsgerichtsbarkeit zu rechnen. 
Die Verwaltungsgerichtsbarkeitwird 
durch die Verwaltungsbeschwer: 
deinstanz (YBI) und in gewissen 
Fällen auch vom Staatsgerichtshof 
(als Verwaltungsgerichtshof) ausge- 
übt. Die Mitglieder der Verwaltungs- 
beschwerdeinstanz (ausgenommen 
der Vorsitzende und sein Stellvertre- 
ter) und des Staatsgerichtshofes 
werden vom Landtag gewählt, 
wobei die Wahl des Präsidenten 
des Staatsgerichtshofes der landes- 
fürstlichen Bestätigung unterliegt. 
Der Vorsitzende der Verwaltungs- 
beschwerdeinstanz und sein Stell- 
vertreter werden über Vorschlag des 
Landtages vom Landesfürsten er 
nannt. 
Die Verwaltungsbeschwerdeinstanz 
entscheidet in der Regel über Be- 
schwerden gegen Entscheidungen 
und Verfügungen der Regierung 
Der Staatsgerichtshof amtet haupt 
sächlich als Gerichtshof des öffent 
lichen Rechts, u.a. zum Schutz der 
verfassungsmässig gewährleisteter, 
Rechte und zur Prüfung der Verfas 
sungsmässigkeit von Gesetzen und 
der Gesetzmässigkeit von Verord- 
nungen. 
4. Gesetzgebung 
Die Einflüsse der Nachbarn Schweiz 
und Österreich sind in der Gesetz- 
gebung unübersehbar. Es ist dies 
die Geschichte der Rezeption frem 
den Rechts. Blicken wir ins 19. 
Jahrhundert zurück, so stellen wir 
fest, dass mit der Fürstlichen Verord 
nung vom 18. Februar 1812 das 
österreichische allgemeine bürger- 
liche Gesetzbuch von 1811 (ABGB), 
mit Ausnahme des Erbrechts, in 
Liechtenstein eingeführt wurde. Es 
ist heute noch in seinen Grundzü- 
gen in Kraft, Es erfährt allerdings 
seit den, siebziger Jahren zuneh- 
nende Änderungen. Zur Zeit sind 
wir an einer Ehe- und Familien- 
‚echtsreform beschäftigt. Im An- 
schluss an die Übernahme des öster- 
reichischen ABGB wurden laufenc 
die zum ABGB erlassenen Hofde 
xrete und Hofkanzleidekrete über. 
ı10mmen. Mit der gleichen Fürstli 
chen Verordnung vom 18. Februar 
1812 wurden auch die allgemeine 
Serichtsordnung von 1781 sowie 
das Strafgesetzbuch und die Straf 
prozessordnung von 1803 rezipiert 
Diese vollkommene Form der Re 
zeption Österreichischen Rechts 
wurde 1843 aufgegeben. Es wurde 
in der Folge nurmehr fallweise rezi 
piert, so 1846 das Erbrecht des 
ABGB, 1859 das österreichische 
Strafgesetzbuch von 1852. Dieses 
wurde durch das neue Strafgesetz: 
buch vom 24. Juni 1987, das am 1. 
Januar 1989 in Kraft getreten ist, 
arsetzt. Als Rezeptionsvorlage dien- 
te das österreichische. Strafgesetz- 
buch von 1975. 
Mit der Neuorientierung, vor allem 
in wirtschaftlicher Hinsicht, zur 
Schweiz - diese fällt in die Zeitspan- 
ne von 1919 bis 1924 - beginnt 
sich Liechtenstein materiellrechtlich 
dem österreichischen Recht zu ent 
fremden.. Liechtenstein beginnt an- 
stelle des österreichischen Rechts
	        

Nutzerhinweis

Sehr geehrte Benutzerin, sehr geehrter Benutzer,

aufgrund der aktuellen Entwicklungen in der Webtechnologie, die im Goobi viewer verwendet wird, unterstützt die Software den von Ihnen verwendeten Browser nicht mehr.

Bitte benutzen Sie einen der folgenden Browser, um diese Seite korrekt darstellen zu können.

Vielen Dank für Ihr Verständnis.