als Mitglied eines Senats tätig wer-
den - nach der Verfassung inner-
halb der gesetzlichen Grenzen
ihrer Wirksamkeit und im gerichtli-
chen Verfahren unabhängig von
jeder Einwirkung durch die Verwal-
'ung. Die Einzelrichter des Landge-
richtes werden, ebenso wie die
Mitglieder und Ersatzmitglieder der
Kollegialgerichte, über Vorschlag
des Landtages vom Landesfürsten
ernannt.
Zur Rechtspflege im weiteren Sinne
ist auch die Verwaltungs- und Ver-
Fassungsgerichtsbarkeit zu rechnen.
Die Verwaltungsgerichtsbarkeitwird
durch die Verwaltungsbeschwer:
deinstanz (YBI) und in gewissen
Fällen auch vom Staatsgerichtshof
(als Verwaltungsgerichtshof) ausge-
übt. Die Mitglieder der Verwaltungs-
beschwerdeinstanz (ausgenommen
der Vorsitzende und sein Stellvertre-
ter) und des Staatsgerichtshofes
werden vom Landtag gewählt,
wobei die Wahl des Präsidenten
des Staatsgerichtshofes der landes-
fürstlichen Bestätigung unterliegt.
Der Vorsitzende der Verwaltungs-
beschwerdeinstanz und sein Stell-
vertreter werden über Vorschlag des
Landtages vom Landesfürsten er
nannt.
Die Verwaltungsbeschwerdeinstanz
entscheidet in der Regel über Be-
schwerden gegen Entscheidungen
und Verfügungen der Regierung
Der Staatsgerichtshof amtet haupt
sächlich als Gerichtshof des öffent
lichen Rechts, u.a. zum Schutz der
verfassungsmässig gewährleisteter,
Rechte und zur Prüfung der Verfas
sungsmässigkeit von Gesetzen und
der Gesetzmässigkeit von Verord-
nungen.
4. Gesetzgebung
Die Einflüsse der Nachbarn Schweiz
und Österreich sind in der Gesetz-
gebung unübersehbar. Es ist dies
die Geschichte der Rezeption frem
den Rechts. Blicken wir ins 19.
Jahrhundert zurück, so stellen wir
fest, dass mit der Fürstlichen Verord
nung vom 18. Februar 1812 das
österreichische allgemeine bürger-
liche Gesetzbuch von 1811 (ABGB),
mit Ausnahme des Erbrechts, in
Liechtenstein eingeführt wurde. Es
ist heute noch in seinen Grundzü-
gen in Kraft, Es erfährt allerdings
seit den, siebziger Jahren zuneh-
nende Änderungen. Zur Zeit sind
wir an einer Ehe- und Familien-
‚echtsreform beschäftigt. Im An-
schluss an die Übernahme des öster-
reichischen ABGB wurden laufenc
die zum ABGB erlassenen Hofde
xrete und Hofkanzleidekrete über.
ı10mmen. Mit der gleichen Fürstli
chen Verordnung vom 18. Februar
1812 wurden auch die allgemeine
Serichtsordnung von 1781 sowie
das Strafgesetzbuch und die Straf
prozessordnung von 1803 rezipiert
Diese vollkommene Form der Re
zeption Österreichischen Rechts
wurde 1843 aufgegeben. Es wurde
in der Folge nurmehr fallweise rezi
piert, so 1846 das Erbrecht des
ABGB, 1859 das österreichische
Strafgesetzbuch von 1852. Dieses
wurde durch das neue Strafgesetz:
buch vom 24. Juni 1987, das am 1.
Januar 1989 in Kraft getreten ist,
arsetzt. Als Rezeptionsvorlage dien-
te das österreichische. Strafgesetz-
buch von 1975.
Mit der Neuorientierung, vor allem
in wirtschaftlicher Hinsicht, zur
Schweiz - diese fällt in die Zeitspan-
ne von 1919 bis 1924 - beginnt
sich Liechtenstein materiellrechtlich
dem österreichischen Recht zu ent
fremden.. Liechtenstein beginnt an-
stelle des österreichischen Rechts