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Musicologica Austriaca 16 (1997)
Kinderhilfswerk der UNESCO aufgenommen hat, steuerte Studio Vorarlberg die
Aufnahmen, das Abmischen und den Schnitt gratis bei.
Bedeutende Staatsvertrü
Von größter Bedeutung sind jene beiden Abkommen, die anfangs dieses Kapitels
erwähnt wurden, nämlich der Vertrag über die gegenseitige Maturitätsanerkennung
und die Vereinbarung mit der Vorarlberger Landesregierung betreffend das
Landeskonservatorium für Vorarlberg in Feldkirch. Das erste Abkommen wurde
1975 anläßlich eines offiziellen Staatsbesuches von Bundeskanzler Dr. Bruno Krei-
sky paraphiert. Veranlassung dafür war die Verknappung der Studienplätze und die
Einführung des Numerus clausus in den deutschsprachigen Ländern. Um den
liechtensteinischen Studenten Studienplätze in Österreich zu sichern, wurde das
Abkommen über die Anerkennung der liechtensteinischen Maturitätsprüfungen
durch Österreich abgeschlossen. Damit wird den liechtensteinischen Studenten der
Zugang zu den österreichischen Universitäten und Hochschulen gesichert. Dieses
Abkommen wurde am 12. November 1982 und am 30. September 1996 erneuert
und erweitert. Für die Musikstudenten ist in diesem Zusammenhang von Bedeu-
tung, daß liechtensteinische Musikstudenten bezüglich des Zugangs zu den Musik-
hochschulen Wien, Graz und zur Hochschule „Mozarteum“ in Salzburg Inländern
gleichgestellt sind. Als Zeichen des Dankes und in Anerkennung dieses freund-
nachbarlichen Entgegenkommens zahlt die liechtensteinische Regierung jährlich
einen Beitrag von Sfr. 250.000,— an den „Österreichischen Fonds für wissenschaft-
liche Forschung“.
Das andere, für den liechtensteinischen Musikernachwuchs bedeutende Ver-
tragswerk ist die Vereinbarung zwischen der Vorarlberger Landesregierung und
der Regierung des Fürstentums Liechtenstein vom 10. Februar 1983 betreffend
der Zulassung liechtensteinischer Musikstudenten zum Landeskonservatorium
Feldkirch. Diese werden durch die Vereinbarung inländischen Studenten gleichge-
stellt und die liechtensteinische Regierung zahlt anteilsmäßig die gleichen Kosten
pro Student/in wie das Land Vorarlberg.
*? Liechtensteinisches Landesgesetzblatt Nr. 233, Finanzgesetz für das Jahr 1996 vom 15. November 1996,
und Nr. 81, Finanzgesetz für das Jahr 1997 vom 22. Januar 1997
3 LLA.RB 486/33/83. RF 329/92.