Volltext: Die Beziehungen zwischen der Republik Österreich und dem Fürstentum Liechtenstein auf dem Gebiet der Musik

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Musicologica Austriaca 16 (1997) 
Kinderhilfswerk der UNESCO aufgenommen hat, steuerte Studio Vorarlberg die 
Aufnahmen, das Abmischen und den Schnitt gratis bei. 
Bedeutende Staatsvertrü 
Von größter Bedeutung sind jene beiden Abkommen, die anfangs dieses Kapitels 
erwähnt wurden, nämlich der Vertrag über die gegenseitige Maturitätsanerkennung 
und die Vereinbarung mit der Vorarlberger Landesregierung betreffend das 
Landeskonservatorium für Vorarlberg in Feldkirch. Das erste Abkommen wurde 
1975 anläßlich eines offiziellen Staatsbesuches von Bundeskanzler Dr. Bruno Krei- 
sky paraphiert. Veranlassung dafür war die Verknappung der Studienplätze und die 
Einführung des Numerus clausus in den deutschsprachigen Ländern. Um den 
liechtensteinischen Studenten Studienplätze in Österreich zu sichern, wurde das 
Abkommen über die Anerkennung der liechtensteinischen Maturitätsprüfungen 
durch Österreich abgeschlossen. Damit wird den liechtensteinischen Studenten der 
Zugang zu den österreichischen Universitäten und Hochschulen gesichert. Dieses 
Abkommen wurde am 12. November 1982 und am 30. September 1996 erneuert 
und erweitert. Für die Musikstudenten ist in diesem Zusammenhang von Bedeu- 
tung, daß liechtensteinische Musikstudenten bezüglich des Zugangs zu den Musik- 
hochschulen Wien, Graz und zur Hochschule „Mozarteum“ in Salzburg Inländern 
gleichgestellt sind. Als Zeichen des Dankes und in Anerkennung dieses freund- 
nachbarlichen Entgegenkommens zahlt die liechtensteinische Regierung jährlich 
einen Beitrag von Sfr. 250.000,— an den „Österreichischen Fonds für wissenschaft- 
liche Forschung“. 
Das andere, für den liechtensteinischen Musikernachwuchs bedeutende Ver- 
tragswerk ist die Vereinbarung zwischen der Vorarlberger Landesregierung und 
der Regierung des Fürstentums Liechtenstein vom 10. Februar 1983 betreffend 
der Zulassung liechtensteinischer Musikstudenten zum Landeskonservatorium 
Feldkirch. Diese werden durch die Vereinbarung inländischen Studenten gleichge- 
stellt und die liechtensteinische Regierung zahlt anteilsmäßig die gleichen Kosten 
pro Student/in wie das Land Vorarlberg. 
*? Liechtensteinisches Landesgesetzblatt Nr. 233, Finanzgesetz für das Jahr 1996 vom 15. November 1996, 
und Nr. 81, Finanzgesetz für das Jahr 1997 vom 22. Januar 1997 
3 LLA.RB 486/33/83. RF 329/92.
	        

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