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fürsten die Enthebung des betreffenden Regierungsfunktionärs zu beantragen.
Die Zuweisung der Geschäfte an die einzelnen Regierungsmitglieder wird durch
eine vom Landtag zu beschliessende und vom Fürsten zu genehmigende Ge-
schäftsordnung geregelt.
4.) Die gesamte Staatsverwaltung ist nach den Grundsätzen des Rechtsstaates
unter Einführung eines Verwaltungsrechtspflegeverfahrens und Wahrung des
Instanzenzuges zu ordnen und sparsam zu führen.
Sämtliche Verwaltungs- und Justizbehörden mit Ausnahme des obersten Ge-
richtshofes in Zivil- und Strafrechtsachen sind ins Land zu verlegen.
Kollegiale Behörden sind mehrheitlich mit Liechtensteinern zu besetzen.
Ausserdem ist im Wege eines besonderen Gesetzes ein Staatsgerichtshof als
Gerichtshof des öffentlichen Rechtes zum Schutz der staatsbürgerlichen Rechte,
zur Entscheidung von Kompetenzkonflikten und als Disziplinargerichtshof für
Öffentliche Angestellte zu errichten.
Zur Kompetenz des Staatsgerichtshofes gehören weiters: Prüfung der Verfas-
sungsmässigkeit von Gesetzen, Entscheidung über Klagen und Haftung des
Staates für Verschulden seiner Beamten und über Klagen des Landtages auf
Entlassung von Regierungsmitgliedern oder von nichtrichterlichen Beamten
wegen behaupteter Pflichtverletzungen.
Seine Mitglieder sollen vom Landtage gewählt werden und mehrheitlich gebür-
tige Liechtensteiner sein. Die Wahl des Präsidenten bedarf der landesherrlichen
Bestätigung.
5.) Ausländer dürfen als Beamte nur mit Zustimmung des Landtages angestellt
werden. Dieser ist auch berechtigt beim Landesfürsten die Enthebung ôffent-
licher Funktionáre zu beantragen, die durch ihre Amtsführung das Vertrauen des
Landtages und des Volkes verloren haben.
6.) Der Landtag hat zukünftig nur mehr aus gewáhlten Abgeordneten zu be-
stehen. Er ist je nach Bedarf, jedenfalls aber über begründetes schriftliches
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