Volltext: Vaduzer Wein

Pflichten und Strafen 
Weingärten waren seit jeher eingefriedet, von dorni- 
gem Strauchwerk, Zäunen oder Mauern umgeben. 
Allen herrschaftlichen Weingartenmeistern wurde 
“nachdrucksamst aufgetragen, dafür Sorge zu tragen, 
dass die Thore und Einlassthüren das ganze Jahr hin- 
durch Sommer und Winter fleissig gesperrt und ver- 
schlossen seyen, damit weder Menschen noch Vieh 
hinein kommen können”.%0 Die Einfriedungen wa- 
cen von den Eigentümern der Weingärten zu unter- 
halten. Sie mussten “ihre Häger und Zäunungen ... 
gut herstellen und verdörnen” und die “nicht unum- 
gänglich nöthigen Fussweg durch die Felder und 
Güter versperren ”.391 
“Derjenige, der bey Tag oder Nacht in einem frem- 
den Weingarten oder sonst auf einem Abweg ertappet 
wird”, sollte “als ein Felddieb angesehen und dafür 
bestraft werden”. Er war dem Oberamt zu übergeben, 
damit er “zum Beyspiel anderer gebührend abgestraft 
und öffentlich zur Schau ausgestellt werden” kann. 
Wurden Kinder bei einer “Obst- oder Feld-Zwacke- 
rey” ertappt, so wurden “nebst diesen auch die Elte- 
ren zur gebührenden Straf gezogen ”.302 
Feldwege mussten unterhalten werden. Kam je- 
mand dieser Verpflichtung nicht nach, so wurden 
diese auf seine Kosten “wandelbar” hergestellt. Stra- 
fen setzte es auch ab für jene, die “ausser dem Weg 
fahren ”.303 
Wenn das Vieh von den Alpen kam, sollte es von 
jedem “auf seinen Gütern erhalten, bey Nachtszeit 
aber alles im Stall behalten werden”. Für Vieh oder 
Pferde, die “nächtlicher Weise ausser dem Stall betret- 
ten” wurden, wurde “von jedem Stück, Schaf und Geis- 
sen nicht ausgenommen” eine empfindliche Geld- 
strafe eingezogen. 304 
Weingartenhüter, Feld- und Traubenhirten 
Über die Einhaltung der Flurpolizeiordnung hatten 
die Vorgesetzten und Geschworenen der Gemeinde 
zu wachen. Wenn die Trauben zu reifen begannen, 
wurden “theils wegen Diebereien, theils wegen Füch- 
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Bewerbung von Anton Seger, Nr. 56, als Traubenhirt, 
12. Sebtember 1932 (Gemeindearchtv Vaduz) 
sen und anderen schädlichen Thieren” Weingarten- 
hüter zur Überwachung eingesetzt.%5 Früher standen 
diese im Dienst der Landesherrschaft, später wurden 
sie von der Gemeinde selbst angestellt und von der 
Regierung vereidigt. Gemäss Feldpolizeiordnung 
vom 23. November 1864 konnte eine Gemeinde näm- 
lich beschliessen, “dass für den ganzen Gemeinde- 
bezirk oder für einzelne Theile desselben Feldhüter 
bestellt werden, denen die Beaufsichtigung der Gär- 
%5 LLA RA 9/1/1, Instruktion für den Weingartenmeister Andreas 
Strub, 6. Februar 1772. 
LLA RA 9/1/1, Instruktion für die herrschaftlichen Torkel- 
und Weingartenmeister, 15. März 1808, Punkt 8: “Auch sollen 
die Torkelmeister am Herbst nach der Weinlese die Weide um 
den Umlauf niemalen abätzen noch ihr Vieh darin anpfählen”. 
7 LLA RA 9/1/1, Bestandskontrakt für den herrschaftlichen 
Bockwingert, 13. März 1790, Punkt 8. 
298 A,a.O., Punkt 9. 
9 LLA RA 22/8, Oberamtsdekret, 31. Juli 1794. 
% LLA RA 9/1/1, Instruktion für die herrschaftlichen Torkel- 
und Weingartenmeister, 15. März 1803, Punkt 8. 
LLA RA 22/8, Feldpolizeidekret, 7. September 1798, Punkt 5, 
und Dekret vom 14. August 1801, Punkt 2. 
LLA RA 22/8, Dekret vom 21. August 1797, Punkt 3, und 
Dekret vom 14. August 1801, Punkt 3 und 4. 
03 LLA RA 22/8, Dekret vom 7. August 1802, Punkt 3. 
304 A a.O., Punkt 4. 
5 LB Schuppler (1815), S. 407. 
A014
	        

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