Einen besonderen Erfolg für die Winzergenossen-
schaft Vaduz bedeutete die Beteiligung an der schwei-
zerischen Landesausstellung 1939 in Zürich.?9?
Das erste liechtensteinische Winzerfest
Bedeutende Propaganda für den Vaduzer Wein und
für den Fremdenverkehr brachte nach dem Urteil der
Zeitgenossen das erste liechtensteinische Winzerfest,
das im Herbst 1925 in Vaduz stattfand. Das Fest mit
grossem Winzerumzug ist über Jahrzehnte hindurch
unvergessen geblieben. “Eine ununterbrochene Kette
von Zuschauern besetzte die Strassen, ungezählte
Autos und Wagen stauten sich. Die Zufahrtswege zur
Festwiese waren schwarz von Leuten . . . Es waren
gegen 2500 Personen am Platze, aus unseren Gemein-
den, aus der Schweiz und Vorarlberg, Gäste aus
Lindau, Journalisten der benachbarten Zeitungen.”
So berichten die “Liechtensteiner Nachrichten” über
das denkwürdige Fest. Das Fest hatte aber auch viel
Zeit und Opfer gekostet. Dies und der Umstand, dass
das finanzielle Ergebnis für die Organisatoren weni-
ger günstig ausgefallen war, mögen dazu geführt
haben, dass solche Winzerfeste später nicht mehr
durchgeführt wurden.?90
Weinbauordnung
Die Obrigkeit war seit altersher bemüht, den Wein-
bau zu regeln. Die Bewirtschaftung der Weingirten
und die Torkelarbeit sollten nach ihren Vorstellun-
gen erfolgen, Missstánde beseitigt werden. Diesem
Zweck dienten die im Brandisischen Urbar überliefer-
ten "Statuten für die Winzer" und die alte, immer wie-
der ergänzte und neu publizierte Torkelordnung.?!
Die herrschaftlichen Normen enthielten Anweisun-
gen über Zucht und Pflege der Reben, über bessere
Sortenauswahl und Verdrängung der Elblingtrauben,
sie galten der Überwachung der Arbeit der Rebleute
durch die Weingartenmeister, der Festlegung der
Weinlesetermine und der Kontrollaufgabe der Trau-
benhirten in den Weingärten.
EE M rt rt RE DE inner rer
Instruktionen für Weingarten- und Torkelmeister,
Jlurpolizeiliche Ge- und Verbote
Die Instruktionen für die Torkel- und Weingarten-
meister, aber auch die Verträge über die Vergabe der
Herrschaftsweingärten enthalten zahlreiche solcher
Vorschriften.?9?
Die Aufsichtspersonen wurden überdies jeweils bei
Dienstantritt auf ihre Pflichten vereidigt. So lautete
der Eid eines Torkelmeisters: "Ich schwóre zu Gott
dem allmächtigen einen wahren körperlichen Eid,
dass ich als Torkelmeister meinen Pflichten genau
nachleben, redlich und aufrichtig fürgehen, nieman-
den ungebührlichen Nutzen zum Schaden eines
Dritten verschaffen, den Nachtheil soviel möglich ab-
hüthen und die mir vorgehaltene Instrukzion getreu-
lich erfüllen wolle. So wahr mir Gott helfe. Amen.”23
Die Torkelmeister des Landes wurden regelmässig vor
das Oberamt gerufen. Dort wurden ihnen *die Arti-
kel der Torkelordnung vorgehalten", die sie sodann
beeidigten.?9*
Interessant sind auch die verschiedenen *flurpoli-
zeilichen” Gebote und Verbote. Dem herrschaft-
231 GAV 3/14, Regierung an den Vorstand der Vaduzer Winzer-
genossenschaft, 3. Oktober 1923.
?85 LLA RE 1923/Nr. 3025, Verzeichnis über die Ausfuhr des Wein-
mostes.
286 LLA RF 117/30, Josef Ospelt, Obmann der Winzergenossen-
schaft Vaduz an Regierung, 21. September 1931.
287 Ospelt, Ernst (Ms.).
233 FamARh, 3. Ausstellung der k.k. Gartenbau-Gesellschaft vom
4. bis 15. Oktober 1882 in Wien, Programm und Liste der
“Preis-Zuerkennungen”.
?9 LLA RF 193/379, Korrespondenz betr. Subvention für die
Beteiligung des Vaduzer Weinbaus an der Landesausstellung,
September 1939.
290 “I jechtensteiner Nachrichten”, 21. Oktober 1925. — 1929 waren
etwas mehr als 1'000 Franken aus der Winzerfestabrechnung
immer noch offen. Das Festkomitee ersuchte die Regierung,
die Hälfte des Betrags “als Subvention einer Verkehrswerbung
entgegenkommenderweise” zu übernehmen. (LLA RE 1929,
Nr. 219, Gesuch vom 15. Januar 1929)
21 Vgl. oben S. 20-24.
292 LLA RA 9/1/1, Akten über die Bearbeitung der herrschaft-
lichen Weingärten, 1772-1805.
293 LLA RB W 4, Eid des Torkelmeisters als Anhang zu einer
Abschrift der Torkelordnung von 1750.
294 LLA RA 9/1/1, Instruktion für den Wingert- und Torkelmeister
Johannes Risch, 24. April 1784, Punkt 5.
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