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Weinpreise von Josef Seger, “Engel” (Landesarchiv)
selbst erfechseten, im Lande erkauften Weine oder
aus dem Auslande eingeführten Getränke” zu führen.
Das Gesetz enthielt zudem eine Reihe von Zollvor-
schriften und Strafandrohungen. Mit Hilfe der Tor-
kelregister und der Zolljournale sollte die Menge der
ausgeschenkten Weine vollständig erfasst und besteu-
ert werden.?!7
Das Ausschankgesetz vom 1. November 1836 ver-
schärfte und erweiterte die genannten Kontrollbe-
sümmungen. Neu eingeführt wurden gedruckte
"Ausschanks-Preiszettel", die, vom Oberamt beglau-
bigt, in der Gaststube gut sichtbar anzuheften waren.
Gleichzeitig wurde eine neue Torkelmeister- Instruk-
tion erlassen. Beide Normen dienten in erster Linie
dem Umgeldeinzug.?!*
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Die Umgelder waren eine der bedeutenderen Ein-
nahmen des fürstlichen Rentamts. 1848 überliess der
First das Umgeld dem Land. Diese alte Getrinke-
steuer wurde durch den Zollvertrag mit Osterreich im
Jahr 1852 aufgehoben und durch die österreichische
Verzehrungssteuer ersetzt.?!9
Auffällig ist der hohe Anteil der Umgeldeinnah-
men von Vaduzer Gasthäusern am Gesamtertrag. In
den Jahren 1787 bis 1848 machten die Umgelder
meist 20 bis 40 Prozent der Gesamteinnahmen aus.
Nur in wenigen Jahren lagen sie mit 15 bis 19 Prozent
etwas tiefer.” In den Vaduzer Wirtschaften wurde
also verhältnismässig mehr Wein konsumiert als in de-
nen der anderen Gemeinden. Der Mehrkonsum mag
einerseits ein Charakteristikum des typischen Winzer-
dorfs gewesen sein, dürfte aber vor allem mit der
Funktion von Vaduz als Marktgemeinde und Landes-
hauptort zu erklären sein.
Fin Blick in die Keller der Vaduzer Gaststätten
Es wäre möglich, die Menge der ausgeschenkten alko-
holischen Getränke anhand der Umgeldeinnahmen
zu berechnen. Wir verzichten darauf, wollen aber an-
hand der “Wein Visier Büchl” oder der amtlichen
“Umgeldsbeschreibungen” einen Blick in die Keller
der Vaduzer Gaststätten von anno dazumal werfen.
214 LLA RF 214/252 und RF 220/408, Regierungsakten 1942 bis
1944 betr. verschiedene Eingaben der Winzergenossenschaft
/aduz.
? Betr. Umgeld vgl. Ospelt, Wirtschaftsgeschichte, S. 243 und
S. 406£.; Büchel (1906), S. 31, 48 und 159; LB Schuppler (1815),
S. 366-370. — Die Umgeldberechnung wird in den Rent
rechnungen wie folgt definiert: “Für wie viele Pfennige der
Wirth die Mass jeder Gattung Getränkes ausschänkt, so viele
Schillinge à 374 kr hat er vom Saum pr 20 Vd. an Umgeld zu be-
zahlen, wogegen ihm der 14te Theil an Geld statt des Haus-
trunkes abzusetzen kommt." (Rentrechnung 1842).
716 LB Schuppler (1815), S. 367f.
?7 LLA RB U 4, fürstliche Verordnung 11. Januar 1812.
218 LLA Normaliensammlung, Ausschankgesetz vom 1. November
1886.
79 Ospelt, Wirtschaftsgeschichte, S. 406.
20 Eine Ubersicht über die Gesamteinnahmen an Umgeld in
Liechtenstein und von einzelnen Oberlànder Wirtsháusern fin-
det sich bei Biedermann, Klaus: Das Rod- und Fuhrwesen im
Fürstentum Liechtenstein. Lizentiatsarbeit, Bern, 1994, S. 161ff.
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