hoch angesetzten Ausschankpreisen stünden. Die
Winzer erzielten nach jahrelangem Streit einen Teil-
erfolg. Es wurde anerkannt, dass die Verkaufspreise
der Liechtensteiner Weine wie “seit jeher üblich den-
jenigen der Churer Weine” anzupassen, also höher
anzusetzen seien. Die eidgenössischen Behörden hiel-
ten “um den zweifellos unbestreitbaren Quali-
tätsvorsprung des Vaduzers’ gerecht zu werden”, eine
“Preisabstufung nach unten für die übrigen Rebge-
biete . . (Balzers, Triesen, Schaan)” für angebracht
und schlossen sich einem entsprechenden Antrag des
schweizerischen Weinbauvereins an. Die Winzerge-
nossenschaft Vaduz verzeichnete so einen Zzusätz-
lichen Erfolg.214
Umgeld an die Landesherrschaft
Vom ausgeschenkten Wein musste seit altersher das
sogenannte Umgeld oder Ohmgeld an die Landes-
herrschaft entrichtet werden. Diese Steuer ist erst-
mals im Sulzisch-Hohenemsischen Urbar (um 1600)
erwähnt. Danach hatte jeder Wirt pro Saum alkoho-
lischer Getränke soviel Schillinge Umgeld zu zahlen,
als das Mass Pfennige kostete. Ein Schilling betrug
14 Denar (Pfennige) oder 3% Kreuzer. Ein Saum
fasste 20 Viertel oder etwa 206 Liter. Schenkte ein
Wirt zum Beispiel das Mass Wein um 16 Kreuzer aus,
so bezahlte er pro Saum somit viermal (1 Kreuzer ent-
sprach 4 Pfennigen) 16 Schilling oder, pro Schilling
3% Kreuzer gerechnet, 3 Gulden 44 Kreuzer. Von
dem so errechneten Betrag wurde seit jeher der 14.
Teil abgezogen.
Um eine gleichmässige Besteuerung zu erreichen,
wurde jährlich die bereits erwähnte Weinsteuer be-
stimmt, das heisst, der für die Umgeldberechnung an-
zuwendende Weinpreis festgelegt.?5 Die bei den
Wirten lagernden Weine wurden jährlich anlässlich
einer sogenannten Visierung von Herrschaftsbeam-
ten erfasst. Jeder Wirt wurde vor das Oberamt gela-
den, wo der Rentmeister das Umgeld berechnete. Die
Wirte taten alles, um möglichst wenig Umgeld zahlen
zu müssen. Sie setzten den Eigenverbrauch, den soge-
nannten Haustrunk, möglichst hoch an, gaben die
Bon Soffes Snaden Wir Aloys
Sofcph, fouveräner Fürfk und
MRegierer des Haufes von und zu Liech-
fenftein bon MNikolsburg, Herzog zu
Troppan und Yägerndorf in Schlesien, Graf zu
Rietberg, Ritter des goldenen Vließes, SGroßfvenz
des Fönigl. Hannoveranijcben SGuelphen-Drdens 36, 26,20,
De Zeitverhättniffen angenteffen , Haben Wir für’gut befunden, das vom 11. Jänner 1812 für
Unfer fouveränes Fürfenthum gegebene Gefeg, die Einführung der Torkelbögen und der bisher bes
Aimmten Strafen für Wirthe, wegen Bevortheilung der Scfäle, vom Tage der Kundmachung des
gegemuärtigen Gefeges aufzuheben, und an defen Stelle Folgendes zu verprdnens
Bon dem Uusfhanke,
de
Seder berechtigte Gafwirth it befugt, den Husfhank in feinem Haufe und den maßmeifen
Bertauf Aber die Safe zu betreiben, und muß fonach ftets mit gefunden, unverfälfchten und unver:
dorbenen Getränken verfehen fen. Würde ein oder das andere Getränke verfälfht, oder verdorz
ben, fohin der Gefundheit nachtheilig befanden werden, fo ift felbes zu confiseiren , und auf Koffen
des Wirthe8 aus dem Keller fhaffen und vernichten zu lafen, Bey wiederhohlter Betretung tritt
ucbft der Sonfiscativn und Bernichtung des verfälfchten oder verdorbenen SGetränkes auch noch eine
Beldsftrafe von 50 fl. N. W. el,
fe
alın die Ueberzgeigung zu erhalten, baf nur gefunde Getränke ausgefhänkt und verkauft
werden, find, fatt der bisher einmahligen Wein-VBifirung, (o oft Keller-Unterfuchungen und Bilirunz
gen vorzunchmten, als c& das Dberamt für nöthig erachtet; auf gegründet gemachte Anzeigen müf:
Ten ebenfalls derley Unterfudungen gepflogen werden,
: “3
Sit e8 unerfäßlich nothuendig, daß jeder Saftwirth ein Einfhreibbuch über fämmtliche im
genen, und in fremdem Keller eingelegte Setränke führe, welches nady Formular A verfaßt feyn A.
muß, Diefe Einfhreibbicher werden den Wirchen nach Bedarf gedrucfr hinausgegeben, In felbe
müffen fännmtliche erlaufte und {elf erzeugte Getränke in den darin beftimmten Kubriken eingetras
gen, der Tag der Einkellerung, damı der Nahme und Wohnort des Verkäufers deutlich angefebt
werden,
Bein ein WirtdH aus feinen Weingärten nrehr Wein fechfet, oder an Dbfimoft und Branntz
wein {ebft mehr erzengt, al8 er zum Ausfchanfe oder maßweifen Verkauf erforderlich hat, {ft bie
ganze Fechfung oder Erzeugung in das Einfhreibbuch einzutragen.
fl
€ ffeht den Wirthen frei, ieh von der eigenen größeren Fechfung oder Erzeugung
entörder aus dem Torkel, oder aus dem Keller fo viel zu verkaufen, als fie zur Dedung des Auss
Shankes nicht bedürfen ,. eben fo Lömuen felbft von erkauften Getränken wieder Berkäufe unterm Reiz
‚fen Siott finden; leßtere aber, da felbr zu Mifbräuchen angarcen Fönnren, mir der einzigen Bes
Ausschankgesetz vom 1.11.1836 (Landesarchiv)
Quantität des vor oder nach der amtlichen Kontrolle
eingelagerten Weines nur unvollständig an oder ver-
heimlichten Weine vor der Visierung, indem sie diese
in andere Keller schafften.216
Obrigkeitliche Kontrollvorschriften
Um solchen Betrügereien zu begegnen, wurde mit
fürstlicher Verordnung vom 11. Januar 1812 verfügt,
dass jeder Torkelmeister ein Register über die in sei-
nem Torkel pressenden Personen, über die Gattung
und Menge des Weines und dessen Käufer zu führen
und der Amtskanzlei abzugeben habe. Die Wirte hat-
ten auch ein “eidesstättiges Verzeichnis über die