d) Ist die Nachfrage nach Weinen nur dann ge-
wöhnlich, so lange sie noch in Torkeln gähren, jeder
Kauflustige sucht da seinen ganzjährigen Bedarf, und
ist nur in Missjahren zu einem Kaufe aus den Kelle-
reyen zu bereden.
e) treffen mehrere Weinjahre zusammen, dann
sinkt nicht nur der Weinpreis bedeutend herunter,
sondern die Besitzer älterer Weine stehen noch oben-
drein in Gefahr, sie auch um einen geringeren Preis
als.der Ankauf war, nicht anzubringen, ja ganz darum
zu kommen... .
Die Preise sind von Jahr zu Jahr verschieden und
hängen nicht nur von der Menge, Ausgiebigkeit,
Güte und Farbe des Mostes, sondern auch hauptsäch-
lich von der grösseren oder minderen Konkurrenz
der Käufer ab.
Immer aber löset beim rothen Gewächse die
Obrigkeit mehr als der Private.
Bei Bestimmung der Weinpreise wird die jährlich
von den Ortsrichtern vor der Wimlung bestimmende
Weinsteuer und das, was Private für ihre Weine lösen,
pro basi angenommen, und dann beim Bocker aufs
Viertel 30 auch 36 Kreuzer, bei dem anderen rothen
aber 8 bis 12 Kreuzer zugeschlagen. Beim weissen Ge-
wächse muss man jedoch zufrieden seyn, wenn die all-
gemeine Weinsteuer eingeht, und ihn, wenn er einge-
kellert wird, immer wohlfeiler verkaufen, als der
Torkelpreis war. ”204
Durchschnittspreise für die Weinsteuer
Die von Schuppler erwähnte Weinsteuer diente als
Berechnungsgrundlage für das Umgeld, eine alte, an
die Landesherrschaft zu entrichtende Abgabe auf
ausgeschenkte alkoholische Getränke. Bis 1808 wur-
den die Preise für Rot- und Weisswein durch Stim-
menmehrheit der Ortsrichter festgelegt. Die Preise
galten für das Ober- und Unterland und dienten als
Ansatz bei der Umgeldberechnung.
50 liess das Oberamt beispielsweise am 26. Oktober
1789 durch die Landweibel der oberen und unteren
Herrschaft verlauten, dass “am 20. Oktober gewöhn-
licher Massen die Weinsteuer gehalten und das Viertl
1 fl 12 kr ausgefallen” und “die Mass Wein beym Aus-
schenken aber bis nachkünftigen S. Georgy-Tag (24.
4. 1790) auf 14 kr festgesetzt” sei.?®
Ein auf “Schloss Hohenliechtenstein” aufgenom-
menes Oberamtsprotokoll vom 26. Oktober 1796
zeigt, wie “die Weinsteuer durch Mehrheit der Stim-
men von den Vorstehern der obern und untern Land-
schaft auf herkömmlicher Übung veranstaltet”
wurde.?% Danach gaben “in Gegenwart des gesamten
Oberamts” zuerst die beiden amtierenden Land-
ammänner, dann die beiden Altlandammänner und
schliesslich 22 “Richter” aus den verschiedenen
Gemeinden (möglicherweise Richter und Alt-Richter
oder Richter und Geschworene) ihre “Vota”, das
heisst Weinpreis- respektive Weinsteuer-Vorschläge
ab. Die Vorschläge bewegten sich zwischen 1 Gulden
20 und 1 Gulden 40 Kreuzern. Die Mehrheit der Stim-
men fiel auf 1 Gulden 30 Kreuzer, und der Aus-
schankpreis wurde dementsprechend auf 18 Kreuzer
“die Mass” festgesetzt.
Später mussten die Gemeinden die bestehenden
Weinpreise dem Oberamt angeben, das dann für
beide Landschaften einen Durchschnittspreis für Rot-
und Weisswein errechnete. Dieser Durchschnittspreis
diente als Steuerfuss beim Umgeldeinzug.
So notiert Landvogt Schuppler im “Prothocoll
über die pro anno 1814 festgesetzte Weinsteuer” die
eingelangten Vorschläge von neun Ortsrichtern fest.
Die Anträge für Rotwein lagen zwischen 1 Gulden 12
Kreuzern und 2 Gulden, jene für Weisswein zwischen
48 Kreuzern und 1 Gulden 40 Kreuzer. “Sohin nach
dem Durchschnitt gesteuert auf 1 fl 23% kr das Vier-
tel Roth und 1 fl3% kr das Viertel Weiss”, schliesst der
Landvogt sein Protokoll.?9”
Die im Zusammenhang mit der Festlegung der
Weinsteuer gemeldeten Preise, vornehmlich aber die
2 Zu den früheren Massystemen und Währungsverhältnissen vgl.
oben S. 26—29,
LLA RC 56/6, Tabelle betr. Mehrertrag durch Ausschank
gegenüber Verkauf nach Kellerpreis, 27. August 1839
%4 LB Schuppler (1815), S. 389-391.
0% LLA RA 26/5/8-19, Akten betr. Weinsteuer, 1789-1803,
0% A.a.O., Amtsprotokoll, 26. Oktober 1796.
07 LLA RB W 4, Nr. 236 pol., Weinsteuer-Protokoll vom 17. Okto-
ber 1814.
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