Volltext: Vaduzer Wein

d) Ist die Nachfrage nach Weinen nur dann ge- 
wöhnlich, so lange sie noch in Torkeln gähren, jeder 
Kauflustige sucht da seinen ganzjährigen Bedarf, und 
ist nur in Missjahren zu einem Kaufe aus den Kelle- 
reyen zu bereden. 
e) treffen mehrere Weinjahre zusammen, dann 
sinkt nicht nur der Weinpreis bedeutend herunter, 
sondern die Besitzer älterer Weine stehen noch oben- 
drein in Gefahr, sie auch um einen geringeren Preis 
als.der Ankauf war, nicht anzubringen, ja ganz darum 
zu kommen... . 
Die Preise sind von Jahr zu Jahr verschieden und 
hängen nicht nur von der Menge, Ausgiebigkeit, 
Güte und Farbe des Mostes, sondern auch hauptsäch- 
lich von der grösseren oder minderen Konkurrenz 
der Käufer ab. 
Immer aber löset beim rothen Gewächse die 
Obrigkeit mehr als der Private. 
Bei Bestimmung der Weinpreise wird die jährlich 
von den Ortsrichtern vor der Wimlung bestimmende 
Weinsteuer und das, was Private für ihre Weine lösen, 
pro basi angenommen, und dann beim Bocker aufs 
Viertel 30 auch 36 Kreuzer, bei dem anderen rothen 
aber 8 bis 12 Kreuzer zugeschlagen. Beim weissen Ge- 
wächse muss man jedoch zufrieden seyn, wenn die all- 
gemeine Weinsteuer eingeht, und ihn, wenn er einge- 
kellert wird, immer wohlfeiler verkaufen, als der 
Torkelpreis war. ”204 
Durchschnittspreise für die Weinsteuer 
Die von Schuppler erwähnte Weinsteuer diente als 
Berechnungsgrundlage für das Umgeld, eine alte, an 
die Landesherrschaft zu entrichtende Abgabe auf 
ausgeschenkte alkoholische Getränke. Bis 1808 wur- 
den die Preise für Rot- und Weisswein durch Stim- 
menmehrheit der Ortsrichter festgelegt. Die Preise 
galten für das Ober- und Unterland und dienten als 
Ansatz bei der Umgeldberechnung. 
50 liess das Oberamt beispielsweise am 26. Oktober 
1789 durch die Landweibel der oberen und unteren 
Herrschaft verlauten, dass “am 20. Oktober gewöhn- 
licher Massen die Weinsteuer gehalten und das Viertl 
1 fl 12 kr ausgefallen” und “die Mass Wein beym Aus- 
schenken aber bis nachkünftigen S. Georgy-Tag (24. 
4. 1790) auf 14 kr festgesetzt” sei.?® 
Ein auf “Schloss Hohenliechtenstein” aufgenom- 
menes Oberamtsprotokoll vom 26. Oktober 1796 
zeigt, wie “die Weinsteuer durch Mehrheit der Stim- 
men von den Vorstehern der obern und untern Land- 
schaft auf herkömmlicher Übung veranstaltet” 
wurde.?% Danach gaben “in Gegenwart des gesamten 
Oberamts” zuerst die beiden amtierenden Land- 
ammänner, dann die beiden Altlandammänner und 
schliesslich 22 “Richter” aus den verschiedenen 
Gemeinden (möglicherweise Richter und Alt-Richter 
oder Richter und Geschworene) ihre “Vota”, das 
heisst Weinpreis- respektive Weinsteuer-Vorschläge 
ab. Die Vorschläge bewegten sich zwischen 1 Gulden 
20 und 1 Gulden 40 Kreuzern. Die Mehrheit der Stim- 
men fiel auf 1 Gulden 30 Kreuzer, und der Aus- 
schankpreis wurde dementsprechend auf 18 Kreuzer 
“die Mass” festgesetzt. 
Später mussten die Gemeinden die bestehenden 
Weinpreise dem Oberamt angeben, das dann für 
beide Landschaften einen Durchschnittspreis für Rot- 
und Weisswein errechnete. Dieser Durchschnittspreis 
diente als Steuerfuss beim Umgeldeinzug. 
So notiert Landvogt Schuppler im “Prothocoll 
über die pro anno 1814 festgesetzte Weinsteuer” die 
eingelangten Vorschläge von neun Ortsrichtern fest. 
Die Anträge für Rotwein lagen zwischen 1 Gulden 12 
Kreuzern und 2 Gulden, jene für Weisswein zwischen 
48 Kreuzern und 1 Gulden 40 Kreuzer. “Sohin nach 
dem Durchschnitt gesteuert auf 1 fl 23% kr das Vier- 
tel Roth und 1 fl3% kr das Viertel Weiss”, schliesst der 
Landvogt sein Protokoll.?9” 
Die im Zusammenhang mit der Festlegung der 
Weinsteuer gemeldeten Preise, vornehmlich aber die 
2 Zu den früheren Massystemen und Währungsverhältnissen vgl. 
oben S. 26—29, 
LLA RC 56/6, Tabelle betr. Mehrertrag durch Ausschank 
gegenüber Verkauf nach Kellerpreis, 27. August 1839 
%4 LB Schuppler (1815), S. 389-391. 
0% LLA RA 26/5/8-19, Akten betr. Weinsteuer, 1789-1803, 
0% A.a.O., Amtsprotokoll, 26. Oktober 1796. 
07 LLA RB W 4, Nr. 236 pol., Weinsteuer-Protokoll vom 17. Okto- 
ber 1814. 
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