Volltext: Vaduzer Wein

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Unterschriften 
der Torkelmeister 
von Vaduz und 
Schaan unter 
einer Anordnung 
des fürstlichen 
Öberamts vom 
18. Dezember 
1827 (Landes- 
archiv) 
de 9 
eint oder ander allenfalls für sich zu nehmen verlan- 
gen wird; auch wenn etwann ein Käuffer von einer 
Parthie den Wein kaufen will, können einem solchen 
zum Muster und zum Kosten ein baar Glaas voll her- 
ausgelassen werden. Wenn eine Parthie ihren Wein- 
most abdruckt, so mag derselben wie bis dahero 
ein ehrlicher Trunk abgereicht werden, weil die 
Leute den ganzen Tag über ohnentgeltlich arbeiten 
müssen, wann aber die Parthey ihr Weinmost abge- 
druckt, ausgemessen, versorgt, und der Trester ab 
dem Bett abgeraumt und zu Handen genommen wor 
den, so sollen die Leute abgeschafft und keine wei- 
tern Stubetten oder Trinken mehr gestattet, sondern 
sie Torkelmeister den Torkel zuschliessen und eben- 
falls selbst nacher Hause gehen, so bald sie ihre 
Arbeit verrichtet und vollendet haben. ”!61 
Den Torkelmeistern wurde jedes Jahr vor der 
Weinlese “die Torkelordnung vorgehalten, und ... 
unter Anlobung ihrer Pflichten darauf erinnert”. Sie 
hatten den baulichen Zustand der Torkel zu überwa- 
chen, das Weingeschirr oder die “Büttenen” gut zu 
verwahren und darauf zu achten, dass diese “zur Zeit 
gebunden und in Ordnung hergerichtet werden”. 
Die Torkelmeister besorgten die Einkelterung des 
Weinmostes.. “Sobald der Wein ein wenig vorjäst 
(gärt) und abgedruckt werden kann, solle mit dem 
Abdrucken der Anfang gemacht, und nicht wie bis 
dahero unter allerhand leeren Vorgebungen und 
Ausflüchten das Abdrucken verzögert und hinausge- 
schoben werden, weil der lange Aufschub sowohl gnä- 
digster Landesherrschaft als auch selbst denen 
Beständern zum Schaden und Nachtheil gereichet.’ 
So steht es in der Instruktion aus dem Jahr 1803 für 
den neu bestellten Torkelmeister.162
	        

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