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Unterschriften
der Torkelmeister
von Vaduz und
Schaan unter
einer Anordnung
des fürstlichen
Öberamts vom
18. Dezember
1827 (Landes-
archiv)
de 9
eint oder ander allenfalls für sich zu nehmen verlan-
gen wird; auch wenn etwann ein Käuffer von einer
Parthie den Wein kaufen will, können einem solchen
zum Muster und zum Kosten ein baar Glaas voll her-
ausgelassen werden. Wenn eine Parthie ihren Wein-
most abdruckt, so mag derselben wie bis dahero
ein ehrlicher Trunk abgereicht werden, weil die
Leute den ganzen Tag über ohnentgeltlich arbeiten
müssen, wann aber die Parthey ihr Weinmost abge-
druckt, ausgemessen, versorgt, und der Trester ab
dem Bett abgeraumt und zu Handen genommen wor
den, so sollen die Leute abgeschafft und keine wei-
tern Stubetten oder Trinken mehr gestattet, sondern
sie Torkelmeister den Torkel zuschliessen und eben-
falls selbst nacher Hause gehen, so bald sie ihre
Arbeit verrichtet und vollendet haben. ”!61
Den Torkelmeistern wurde jedes Jahr vor der
Weinlese “die Torkelordnung vorgehalten, und ...
unter Anlobung ihrer Pflichten darauf erinnert”. Sie
hatten den baulichen Zustand der Torkel zu überwa-
chen, das Weingeschirr oder die “Büttenen” gut zu
verwahren und darauf zu achten, dass diese “zur Zeit
gebunden und in Ordnung hergerichtet werden”.
Die Torkelmeister besorgten die Einkelterung des
Weinmostes.. “Sobald der Wein ein wenig vorjäst
(gärt) und abgedruckt werden kann, solle mit dem
Abdrucken der Anfang gemacht, und nicht wie bis
dahero unter allerhand leeren Vorgebungen und
Ausflüchten das Abdrucken verzögert und hinausge-
schoben werden, weil der lange Aufschub sowohl gnä-
digster Landesherrschaft als auch selbst denen
Beständern zum Schaden und Nachtheil gereichet.’
So steht es in der Instruktion aus dem Jahr 1803 für
den neu bestellten Torkelmeister.162